(1) Art. IV des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die allfälligen in Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage oder über die Gewährung einer besonderen Zulage festgelegten Zulagen zur Kinderzulage (§§ 49 und 123 in Verbindung mit § 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005) finden auf Gemeindebedienstete insoweit keine Anwendung, als diese in § 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024 bereits berücksichtigt wurden.
(3) Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Gemeindebediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 40 und 123 in Verbindung mit §§ 40, 41 und 43 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
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