§ 41 § 41*)Dienstrang — GbedG 1988
(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebei sind Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, nicht zu berücksichtigen.
(2) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
a) das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe;
b) das Lebensalter.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
§ 40 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 40 3. Abschnitt Rechte der Gemeindebeamten *) Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
…Pflegeteilzeit – § 38c – Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt – § 39 – Frühkarenz – § 40 – Elternkarenz – § 41 – Teilung der Elternkarenz – § 42 – Karenz bei Verhinderung eines Elternteils – § 43 – Aufgeschobene Karenz – § 43a – Beschäftigung während…
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