(1) Dem Beamten, dessen Dienstverhältnis durch Kündigung gemäß § 72 der Dienstordnung 1994 aufgelöst wird, gebührt eine Abfertigung, wenn ihn an der Kündigung kein Verschulden trifft. Die Abfertigung beträgt für jedes tatsächlich zurückgelegte Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten beim Enden des Dienstverhältnisses entspricht.
(2) Eine Abfertigung gebührt auch dem Beamten, der gemäß § 73 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 austritt, wenn das Dienstverhältnis
1. innerhalb von acht Wochen nach der Annahme eines Kindes an Kindesstatt oder der erfolgten Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege,
2.innerhalb von zwei Jahren nach Geburt eines Kindes, wenn wegen dieses Kindes vom austretenden Beamten eine Eltern-Karenz gemäß § 53 oder § 54 der Dienstordnung 1994 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 der Dienstordnung 1994 in Anspruch genommen wurde, oder
3.während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 der Dienstordnung 1994
endet, das Kind bei Enden des Dienstverhältnisses lebt und in jedem Fall noch nicht älter als vier Jahre ist. Gleiches gilt für die Beamtin, die austritt, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfrist gemäß
oder
oder während einer an diese Schutzfrist anschließenden Dienstabwesenheit wegen Urlaubes, Krankheit oder Unfalles endet.
(2a) Eine Abfertigung gebührt überdies dem Beamten, der gemäß § 73 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 austritt und ohne Unterbrechung nach Auflösung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird, wenn für ihn im privatrechtlichen Dienstverhältnis Beiträge nach dem Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG zu leisten sind.
(3) Die Abfertigung gemäß Abs. 2 und 2a beträgt nach einer Dienstzeit von
1 Jahr das Einfache,
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten beim Enden des Dienstverhältnisses entspricht. Der Dienstzeit sind die Zeiten von durch Vertrag begründeten Dienstverhältnissen zur Gemeinde Wien zuzurechnen, wenn das frühere Dienstverhältnis vor oder anläßlich der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 ohne Anspruch auf Abfertigung beendet worden ist und für dieses Dienstverhältnis keine Beiträge gemäß § 3 W-MVG geleistet worden sind; dies gilt sinngemäß auch für Lehrzeiten zur Gemeinde Wien.
(4) Wird ein Beamter, der das Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst hat, innerhalb von sechs Monaten wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, so hat er eine gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. § 9 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
§ 17 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 17 Geltung der Besoldungsordnung 1994
…§ 17. (1) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gilt die Besoldungsordnung 1994 , LGBl. für Wien Nr. 55, - ausgenommen § 4 Abs. 7 erster Satz, § 7, § 41, §41a und §…
§ 48 Abfertigung und Sterbekostenbeitrag
…worden wäre; 3. wenn der Vertragsbedienstete bei Enden des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat und diese nicht gemäß Abs. 8 oder § 41 Abs. 4 der Besoldungsordnung 1994 zurückerstattet hat. (8) Wird ein Vertragsbediensteter, der das Dienstverhältnis aufgelöst hat, innerhalb von sechs Monaten wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, so hat…
Rückverweise