(1) Die Arbeitszeit des Beamten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1a auf seinen Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Kindes, das er an Kindes statt angenommen hat,
3. eines Kindes, das er in unentgeltliche Pflege genommen hat, oder
4. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und/oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommt,
bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes um höchstens drei Viertel, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von acht Jahren nach der Geburt des Kindes um höchstens die Hälfte herabzusetzen. § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 sind anzuwenden.
(1a) Der Beamte hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen sechs Monate gedauert hat; diese Wartefrist gilt nicht, wenn der Beamte für dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gemäß § 53 gehabt hat. Die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, verbrachte Zeit ist auf die Wartefrist anzurechnen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens mit der Annahme an Kindesstatt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 frühestens mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Beamten.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 muss mindestens zwei Monate betragen und darf außer im Fall der Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Eltern-Karenz gemäß § 53b nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes nicht unterbrochen werden. Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Abs. 1 in der Fassung der 61. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat.
(4) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich zu stellen. Abweichend davon kann der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
1. wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h oder 15o des Mutterschutzgesetzes 1979, §§ 8 oder 8g des Väter-Karenzgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, innerhalb von acht Wochen nach der Ablehnung, oder
2. wenn der Zeitraum zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt oder zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Beamten kürzer ist als drei Monate, innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bzw. der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Beamten
gestellt werden.
(5) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der in Abs. 4 erster Satz genannten Frist Abstand genommen werden.
(6) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1. anspruchsbegründende Umstände im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4, welche nachzuweisen sind,
2. den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung,
3. das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(7) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder über die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.
(8) Abweichend von Abs. 1 ist die Arbeitszeit des Beamten auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
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