(1) Der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird der Austritt mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt.
(2) Der Beamte kann den Austritt spätestens einen Monat vor der Wirksamkeit widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Magistrat ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Die Begründung sowie das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gelten für den Beamten des Dienststandes als Austritt. Gleiches gilt für den Beamten des Dienst- oder Ruhestandes bei Wegfall der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen.
(4) Durch den Austritt verliert der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes für sich und seine Angehörigen (§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995) alle Rechte und Anwartschaften, die er aus dem Dienstverhältnis erworben hat.
§ 73 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 73 Austritt
…§ 73. (1) Der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der…
§ 71 Auflösung des Dienstverhältnisses
… 71. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst: 1. von Gesetzes wegen ( § 33 Abs. 1 ), 2. durch Kündigung ( § 72 ), 3. durch Austritt ( § 73 ), 4. durch Entlassung ( § 74 ), 5. durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften…
§ 18 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 18 Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
…2 bis 5 ist sinngemäß anwendbar. (4) Die Funktion der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers endet 1. mit dem Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß § 73 DO 1994 , 2. mit der Entlassung gemäß § 74 Z 1 und 2 DO 1994, 3. durch den Übertritt oder die Versetzung in den…
§ 15 Beendigung des Amts und Reaktivierung
…an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes ( EUB-SVG ) oder 5. Austritt gemäß § 73 DO 1994 . (3) Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand. (3a) Das Mitglied ist auf…
§ 1 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 1 Anwendungsbereich
…Dienstverhältnis 1. vor dem 1. Jänner 2018 oder 2. unmittelbar nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien durch Austritt gemäß § 73 der Dienstordnung 1994 – DO 1994 , LGBl. Nr. 56, begründet wurde. (2) Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, nicht für 1. die Personen, für…
§ 1 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 1 Anwendungsbereich
…Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden; 7. die Personen, die unmittelbar nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien durch Austritt gemäß § 73 der Dienstordnung 1994 – DO 1994 , LGBl. Nr. 56, ein vertragliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründen. (3) Ungeachtet Abs. 1 und Abs. 2 Z 7…
§ 41 BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 41
…Einfache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten beim Enden des Dienstverhältnisses entspricht. (2) Eine Abfertigung gebührt auch dem Beamten, der gemäß § 73 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 austritt, wenn das Dienstverhältnis 1. innerhalb von acht Wochen nach der Annahme eines Kindes an Kindesstatt oder der erfolgten Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege…
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