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Burgenländisches Landesbezügegesetz

Bgld. LBG
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1 § 1

(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Burgenländischen Landesregierung und des Burgenländischen Landtages sowie dem Direktor des Burgenländischen Landes-Rechnungshofes gebühren Bezüge nach diesem Gesetz. Mitglieder des Burgenländischen Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Artikel 22 Abs. 5 L-VG, § 17 Abs. 4 bis 6 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.

(3) Die die Mitglieder des Burgenländischen Landtages betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter eines in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Burgenländischen Landtages (Artikel 22 Abs. 5 L-VG, § 17 Abs. 4 bis 6 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages).

2. Abschnitt

Bezüge und Sonderzahlungen

§ 2

§ 2 Ausgangsbeträge

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 9 872,57 Euro.

(2) Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 beträgt 11 328,40 Euro.

(3) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

§ 3

§ 3 Höhe der Bezüge

(1) Die Bezüge betragen für

1. den Landeshauptmann 178,73%
2. den Landeshauptmannstellvertreter 169,23%
3. ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist 159,73%
4. den Präsidenten des Landtages 131,24%
5. einen Klubobmann im Landtag (im Falle der Bestellung als geschäftsführender Obmann) 121,75%
6. den Direktor des Landes-Rechnungshofes 102,75%
7. den Zweiten Präsidenten und den Dritten Präsidenten des Landtages 83,76%
8. einen Klubobmann im Landtag 64,77%
9. einen Abgeordneten zum Landtag 64,77%

des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 1.

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) Neben der Funktion des Präsidenten des Landtages und des Klubobmannes im Landtag darf - abgesehen von den ersten drei Monaten nach der Bestellung - kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt werden.

(4) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

(5) Organe, die nach Abs. 3 oder § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes keinen anderen Beruf ausüben dürfen, üben ihre Funktion hauptberuflich im Sinne dieses Landesgesetzes aus. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, sowie die Funktion eines nebenberuflichen Bürgermeisters gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.

§ 4

§ 4 Anfall und Einstellung der Bezüge

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat für jeden Tag der Funktionsausübung nur ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

§ 5

§ 5 Sonderzahlung

Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

§ 6

§ 6 Bezugsfortzahlung

(1) Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2012, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1. für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2. für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3. aus einer Pension

besteht.

(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt

1. Anspruchsberechtigten, die nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/1999, keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens 6 Monaten,

2. sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens 3 Monaten.

(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1. auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder

2. ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hierfür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach bundesrechtlichen Vorschriften, nach anderen landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

§ 7

§ 7 Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ergeben sich bei Berechnung des demgemäß gebührenden Nettobetrags Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.

3. Abschnitt

Sonstige Ansprüche

§ 8

§ 8 Dienstwagen

(1) Dem Präsidenten des Burgenländischen Landtages und den Mitgliedern der Burgenländischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 6,86% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 zu leisten.

§ 9

§ 9 Vergütungen der Aufwendungen von Mitgliedern des Burgenländischen Landtages

(1) Den Mitgliedern des Burgenländischen Landtages gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5,70% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 je Monat.

(2) Für Mitglieder des Burgenländischen Landtages, deren Wohnsitz vom Sitz des Landtages so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Sitz des Landtages unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 2,85% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.

(3) Nach der Angelobung des Mitgliedes ist mit Bescheid festzustellen, wie lange es nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Durchschnitt zur Anreise von seinem Wohnsitz zum Landtag benötigt.

(4) Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen.

(5) Die Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 sind bei der Landtagsdirektion spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Burgenländischen Landtages für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.

(6) Ändern sich die für die Berechnung maßgebenden Verhältnisse wesentlich und auf Dauer, ist eine Neuberechnung durchzuführen. Das Mitglied des Burgenländischen Landtages hat derartige Änderungen anzuzeigen.

§ 10

§ 10 Vergütung für Dienstreisen

(1) Dienstreisen

1. des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung,

2. der Mitglieder des Burgenländischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages und

3. des Direktors des Landes-Rechnungshofes

sind nach den nach den Bestimmungen des 3. Hauptstücks des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, in der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten jeweils geltenden Fassung abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die im Abs. 1 Z 1 angeführten Organe ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlichen Kosten festzusetzen. Diesen Organen gebührt für Reisen im Inland keine Tagesgebühr.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen insoweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Land unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

4. Abschnitt

Pensionsversicherung

§ 11

§ 11 Pensionsversicherungsbeitrag

(1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden. Für jene Kalendermonate, in denen sich ein Mitglied des Burgenländischen Landtages in Karenzurlaub befindet, ist kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten.

(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:

Der Beitragssatz beträgt für Organe der Geburtsjahrgänge

ab 1985 10,35%

1984 10,40%

1983 10,45%

1982 10,49%

1981 10,54%

1980 10,59%

1979 10,64%

1978 10,69%

1977 10,74%

1976 10,79%

1975 10,84%

1974 10,89%

1973 10,94%

1972 10,98%

1971 11,03%

1970 11,08%

1969 11,13%

1968 11,18%

1967 11,23%

1966 11,28%

1965 11,33%

1964 11,38%

1963 11,42%

1962 11,47%

1961 11,52%

1960 11,57%

1959 11,62%

1958 11,67%

1957 11,72%

1956 11,77%

1955 11,82%

(2) Abs. 1 und 1a und die §§ 12 und 13 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

§ 12

§ 12 Anrechnungsbetrag

(1) Das Land hat an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.

(2) War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt

1. für Organe der im § 11 Abs. 1a angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,

2. für alle übrigen Organe 23,6%

der Beitragsgrundlage gemäß § 11 für jeden Monat des Anspruchs auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. Für jene Kalendermonate, für die von dem Organ ein Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges oder der Bezugsfortzahlung an das Land geleistet wurde, beträgt der Anrechnungsbetrag 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.

§ 13

§ 13 Anrechnung

Die gemäß § 12 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

5. Abschnitt

Freiwillige Pensionsvorsorge

§ 14 § 14

(1) Für die Mitglieder der Landesregierung und den Direktor des Landes-Rechnungshofes ist ein Betrag von 10 %

1. der ihnen nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und

2. der Sonderzahlungen

in die vom jeweiligen Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1. verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und

2. ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15

§ 15 Verzichtsverbot

Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

§ 16

§ 16 Verfahren

Auf das Verfahren nach diesem Gesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

§ 17

§ 17 Verweisungen auf andere Gesetze

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024,

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024,

3. Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017,

4. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024,

5. Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021.

§ 18

§ 18 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion des Präsidenten des Landtages oder eines Klubobmannes ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 3 bis längstens 31. Juli 1998 abzugeben.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 treten in Kraft:

1. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1a, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Z 1 bis 5, § 19 Abs. 2 und die Überschrift zum 6. Abschnitt mit 1. Juli 2012,

2. § 11 Abs. 1a und 2, § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 mit 1. Jänner 2013.

(4) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nach § 11 Abs. 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(5) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für das Kalenderjahr 2014 nach § 11 Abs. 21 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(7) § 17 Z 1 bis 5 und § 18 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

(9) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(10) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2018.

(11) § 17 Z 1 bis 5 und § 18 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 6, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich entfällt § 3 Abs. 1 Z 10.

(13) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(14) Die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2024.

(15) Die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2 und § 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(16) Die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2025.

(17) § 2 Abs. 2 und § 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(18) § 3 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 19

§ 19 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 7/2013

(1) Abweichend von § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 ist der Bemessung des Anrechnungsbetrags für Kalendermonate vor dem 1. Jänner 2013 § 12 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 ist bis zum 31. März 2014 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem 1. Juli 2012 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach § 12 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wurde.