(1) Dem Präsidenten des Burgenländischen Landtages und den Mitgliedern der Burgenländischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 6,86% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 zu leisten.
Rückverweise
Bgld. LBG · Burgenländisches Landesbezügegesetz
§ 18 Inkrafttreten
…und § 18 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (8) § 1 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014…
§ 2 Ausgangsbeträge
…der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 9 872,57 Euro. (2) Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 beträgt 11 328,40 Euro. (3) Die…