Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
Bgld. LBG · Burgenländisches Landesbezügegesetz
§ 15 Verzichtsverbot
…6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 15 Verzichtsverbot Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.…
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