(1) Das Land hat an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2) War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt
1. für Organe der im § 11 Abs. 1a angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,
2. für alle übrigen Organe 23,6%
der Beitragsgrundlage gemäß § 11 für jeden Monat des Anspruchs auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. Für jene Kalendermonate, für die von dem Organ ein Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges oder der Bezugsfortzahlung an das Land geleistet wurde, beträgt der Anrechnungsbetrag 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
Rückverweise
Bgld. LBG · Burgenländisches Landesbezügegesetz
§ 13 Anrechnung
…Die gemäß § 12 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.…
§ 19 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 7/2013
…1) Abweichend von § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 ist der Bemessung des Anrechnungsbetrags für Kalendermonate vor dem 1. Jänner…
§ 18 Inkrafttreten
… 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1a, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Z 1 bis 5, § 19 Abs. 2 und die Überschrift zum 6…
§ 11 Pensionsversicherungsbeitrag
…1961 11,52% 1960 11,57% 1959 11,62% 1958 11,67% 1957 11,72% 1956 11,77% 1955 11,82% (2) Abs. 1 und 1a und die §§ 12 und 13 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.…