§ 2 Ausgangsbeträge — Bgld. LBG
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 9 872,57 Euro.
(2) Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 beträgt 11 634,27 Euro.
(3) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
§ 6 Bgld. LBG · Bgld. LBG · Burgenländisches Landesbezügegesetz
§ 6 Bezugsfortzahlung
…bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. (1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 3 Höhe der Bezüge
…1) Die Bezüge betragen für 1. den Landeshauptmann 178,73% 2. den Landeshauptmannstellvertreter 169,23% 3. ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist 159,73% 4. den Präsidenten des Landtages 131,24% 5. einen Klubobmann im…
§ 9 Vergütungen der Aufwendungen von Mitgliedern des Burgenländischen Landtages
…alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5,70% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 je Monat. (2) Für Mitglieder des Burgenländischen Landtages, deren Wohnsitz vom Sitz des Landtages so weit entfernt ist, daß die Anreise zum…
§ 8 Dienstwagen
…3. Abschnitt Sonstige Ansprüche (1) Dem Präsidenten des Burgenländischen Landtages und den Mitgliedern der Burgenländischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen. (2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 6,86% des Ausgangsbetrages nach…
Rückverweise