(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 9 872,57 Euro.
(2) Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 beträgt 11 328,40 Euro.
(3) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
Rückverweise
Bgld. LBG · Burgenländisches Landesbezügegesetz
§ 6 Bezugsfortzahlung
…bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. (1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 3 Höhe der Bezüge
…1) Die Bezüge betragen für 1. den Landeshauptmann 178,73% 2. den Landeshauptmannstellvertreter 169,23% 3. ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist 159,73% 4. den Präsidenten des Landtages 131,24% 5. einen Klubobmann im…
§ 8 Dienstwagen
…1) Dem Präsidenten des Burgenländischen Landtages und den Mitgliedern der Burgenländischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen. (2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 6,86% des Ausgangsbetrages nach…
§ 9 Vergütungen der Aufwendungen von Mitgliedern des Burgenländischen Landtages
…alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5,70% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 je Monat. (2) Für Mitglieder des Burgenländischen Landtages, deren Wohnsitz vom Sitz des Landtages so weit entfernt ist, daß die Anreise zum…