(1) Die Bezüge betragen für
1. | den Landeshauptmann | 178,73% |
2. | den Landeshauptmannstellvertreter | 169,23% |
3. | ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist | 159,73% |
4. | den Präsidenten des Landtages | 131,24% |
5. | einen Klubobmann im Landtag (im Falle der Bestellung als geschäftsführender Obmann) | 121,75% |
6. | den Direktor des Landes-Rechnungshofes | 102,75% |
7. | den Zweiten Präsidenten und den Dritten Präsidenten des Landtages | 83,76% |
8. | einen Klubobmann im Landtag | 64,77% |
9. | einen Abgeordneten zum Landtag | 64,77% |
des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 1.
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Neben der Funktion des Präsidenten des Landtages und des Klubobmannes im Landtag darf - abgesehen von den ersten drei Monaten nach der Bestellung - kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt werden.
(4) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
(5) Organe, die nach Abs. 3 oder § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes keinen anderen Beruf ausüben dürfen, üben ihre Funktion hauptberuflich im Sinne dieses Landesgesetzes aus. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, sowie die Funktion eines nebenberuflichen Bürgermeisters gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.
Rückverweise
Bgld. LBG · Burgenländisches Landesbezügegesetz
§ 2 Ausgangsbeträge
… 8 Abs. 2 sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 beträgt 11 328,40 Euro. (3) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.…
§ 3 Höhe der Bezüge
…1) Die Bezüge betragen für 1. den Landeshauptmann 178,73% 2. den Landeshauptmannstellvertreter 169,23% 3. ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist 159,73% 4. den Präsidenten des Landtages 131,24% 5. einen Klubobmann im Landtag (im Falle der…
§ 18 Inkrafttreten
…Kraft. (2) Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion des Präsidenten des Landtages oder eines Klubobmannes ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 3 bis längstens 31. Juli 1998 abzugeben. (3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 treten in Kraft: 1…
§ 14 § 14
…Für die Mitglieder der Landesregierung und den Direktor des Landes-Rechnungshofes ist ein Betrag von 10 % 1. der ihnen nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und 2. der Sonderzahlungen in die vom jeweiligen Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag…