§ 34h Besondere Auszahlungsbestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
2. die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
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