Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 34a bis 34h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 82 Zuteilungsgebühr
…1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle - ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 34. Auf die Vergütung sind anzuwenden: 1. bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren § 34a Z 1 bis 3…
§ 34g Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 34a bis 34f
…der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen. (11) Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß § 34 oder gleichartige Zuwendungen gegen Dritte zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und…