LBBG 2001
Gliederung
(1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt die Dienstbehörde. Hiebei können insbesondere von § 69 Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 97 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 97 § 97
…des Mehraufwandes für Dienstreisen und auswärtige Dienstleistungen (1) Die Bediensteten haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 53 bis 108 , § 109 Abs. 1 und § 110 LBBG 2001 Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen 1. durch eine Dienstreise, 2. durch eine Dienstverrichtung im Dienstort, 3. durch eine Dienstzuteilung, 4. durch eine…
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