Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 kW und weniger als 50 MW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der FAV 2019, sinngemäß anzuwenden. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW und weniger als 50 MW werden im folgenden Text als „mittelgroße Feuerungsanlagen“ bezeichnet.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
§ 62 Geltungsbereich
…16. Abschnitt Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen § 62 Geltungsbereich Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 kW und weniger als 50 MW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die…
§ 69 Behörde
…17. Abschnitt Schlussbestimmungen § 69 Behörde (1) Für Feuerungsanlagen gemäß § 62 ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde im Sinne dieser Verordnung. (2) Für alle anderen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden nicht gewerblichen Anlagen ist die Gemeinde Behörde…
§ 64 Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen
…§ 64 Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (1) Auf Feuerungsanlagen gemäß § 62 sind die in der Anlage 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste sinngemäß anzuwenden. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die FAV 2019 sinngemäß anzuwenden…
Rückverweise