(1) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in ihrem oder seinem Wirkungsbereich auf Antrag einer oder eines Bediensteten, die oder der eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 oder den §§ 7 bis 9, eine Belästigung nach § 10, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 18, eine Verletzung des Förderungsgebotes für Menschen mit Behinderungen nach § 21 oder eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den in § 50 Abs. 1 Z 4 genannten Bestimmungen behauptet, binnen vier Wochen ab Antragstellung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. § 13 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich gestellt werden muss. Die §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat ebenso über Antrag der oder des von einer Diskriminierung im Sinne der §§ 7b bis 7d oder von einer Mehrfachdiskriminierung im Sinne des § 7o des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, betroffenen Landeslehrerin oder Landeslehrers ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Gleiches gilt in Bezug auf Personen, die behaupten, dass das Dienstverhältnis zum Land Burgenland als Landeslehrerin oder als Landeslehrer aufgrund einer vorliegenden Behinderung in diskriminierender Weise nicht begründet oder ihre Bewerbung aus diesem Grund nicht berücksichtigt worden ist.
(3) Auf Ersuchen der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten hat der Dienstgeber eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsverfahren namhaft zu machen.
(4) Im Schlichtungsverfahren ist allen Parteien des Schlichtungsverfahrens im gleichen Maß Gelegenheit zu geben, zum Gegenstand des Schlichtungsverfahrens Stellung zu nehmen.
(5) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Zurückziehung des Antrags, der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte an den Bediensteten oder die Bedienstete. Der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte hat die Bedienstete oder den Bediensteten über die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten zu informieren. § 8 des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, ist anzuwenden.
(6) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen. Der Einsatz von Mediation durch eine Person, die eine Qualifikation im Sinne des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes - ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003, hat, kann angeboten werden.
(7) Die Kosten für eine allfällige Mediation sowie für die allfällige Beiziehung von Sachverständigen und sonstigen Fachleuten trägt das Land.
(8) Personen, die einer Einladung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachgekommen sind, haben Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren im Sinne des § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975.
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