(1) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich mit allen die Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung in ihrem oder seinem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne dieses Gesetzes sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot von Eltern und pflegenden Angehörigen zu befassen. Dies umfasst insbesondere folgende unabhängige wahrzunehmende Zuständigkeiten:
1. Entgegennahme und Bearbeitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Personen zu Fragen der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Sinne dieses Gesetzes oder von Personen, die sich im Zusammenhang mit dem Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen diskriminiert fühlen sowie die Erstattung einer Rückmeldung an die betroffene Person,
2. Befassung mit allen der sich aufgrund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebenden Fragen der Gleichstellung, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind,
3. Unterstützung von Personen bei der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes oder Diskriminierungsverbotes durch Vermittlung, Information und Beratung insbesondere über deren Rechte und Möglichkeiten nach diesem Gesetz, wie etwa über geltende Vertraulichkeitsvorschriften oder der Möglichkeit von anderweitiger Unterstützung wie etwa psychologische Unterstützung von anderen Stellen oder Einrichtungen,
4. Formfreie Vermittlung bei Auseinandersetzungen betroffener Personen aufgrund vermuteter Diskriminierungen nach diesem Gesetz, sofern die betroffenen Personen mit dieser Vorgangsweise einverstanden sind,
5. Durchführung von Grundlagenuntersuchungen und Studien, Sensibilisierungs- und Präventionsmaßnahmen, Bewusstseinsbildung, Veröffentlichung von anonymisierten Berichten und Vorlage von Empfehlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Diskriminierungen nach diesem Gesetz, sowie die Zurverfügungstellung von entsprechenden Informationen wie etwa durch Schulungs- und Beratungsangebote für öffentliche und private Einrichtungen sowie der Öffentlichkeit, insbesondere auch Informationen zur Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit,
6. Erstattung von Vorschlägen an die Landesregierung für die Ausarbeitung eines Frauenförderungsprogrammes (§ 19) sowie die Pflege und Förderung des Sozialen Dialogs (§ 62),
7. die Verabschiedung eines Arbeitsprogrammes, in dem die Prioritäten und künftigen Tätigkeiten der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten dargelegt werden.
8. Begutachtung und Anregung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die den Vertretungsbereich der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten berühren sowie die Erteilung von Vorschlägen und Stellungnahmen zu Strategien und Projekten,
9. Antragstellung bei der Gleichbehandlungskommission mit nachweislicher Zustimmung der oder des Bediensteten zur Erstellung eines Gutachtens zu eingebrachten Anfragen, Beschwerden oder Anzeigen,
10. Durchführung von Schlichtungsverfahren gemäß § 56,
11. Mitwirkung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes im Bereich der Entgelttransparenz unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz,
12. Funktion als externe Meldestelle für Meldungen nach dem Bgld. HSchG,
13. Überwachung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen von öffentlichen Stellen und Behandlung von Beschwerden betreffend die Verletzung der Anforderungen an einen barrierefreien Zugang (§ 60).
(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann bei Diskriminierungen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und bei Diskriminierungen nach § 78a Abs. 1 und 2 erster Satz Bgld. LBedG 2020, § 98a Abs. 1 und 2 erster Satz LBDG 1997, § 71a Abs. 1 und 2 erster Satz Bgld. LVBG 2013 oder § 113a Abs. 1 und 2 erster Satz Bgld. GemBG 2014 unabhängige Untersuchungen durchführen, Berichte veröffentlichen und den betroffenen Stellen Empfehlungen zu allen Aspekten vorlegen, die mit Diskriminierungen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und mit Diskriminierungen nach § 78a Abs. 1 und 2 erster Satz Bgld. LBedG 2020, § 98a Abs. 1 und 2 erster Satz LBDG 1997, § 71a Abs. 1 und 2 erster Satz Bgld. LVBG 2013 oder § 113a Abs. 1 und 2 erster Satz Bgld. GemBG 2014 in Zusammenhang stehen.
(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung nach den §§ 5 bis 10 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener oder jenes Bediensteten, der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Wurde eine Disziplinaranzeige aufgrund eines begründeten Verdachts einer sexuellen Belästigung erstattet, hat die Dienstbehörde in jedem Fall die Disziplinaranzeige an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 3 Disziplinaranzeige erstattet haben, von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin oder als Zeuge zu vernehmen.
(5) Die Organe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sowie die Vertreterinnen oder Vertreter sonstiger - mit einem konkreten Fall befasster - Stellen haben der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt die in Abs. 1 genannten Aufgaben auch als Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2014/54 wahr.
(8) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat eine unverbindliche Stellungnahme nach Beurteilung des Sachverhaltes abzugeben. Sofern eine Diskriminierung festgestellt wird, sind nach Zustimmung der betroffenen Person konkrete Maßnahmen zur Behebung des festgestellten Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot und zur Verhinderung von Wiederholungen zu empfehlen. Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist binnen drei Monaten rückzumelden, ob und in welcher Form die empfohlenen Maßnahmen umgesetzt wurden. Falls keine oder lediglich ein Teil der empfohlenen Maßnahmen umgesetzt wurden, ist dies zu begründen.
(9) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, im Zuge der Einleitung oder Führung eines Gerichtsverfahrens ein von der Gleichbehandlungskommission erstelltes Gutachten gemäß § 50 mit nachweislicher Zustimmung der oder des Bediensteten dem Gericht zu übermitteln. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat ferner das Recht, zur Unterstützung einer oder eines betroffenen Bediensteten nach deren oder dessen nachweislicher Zustimmung an Gerichtsverfahren teilzunehmen, welches von der betroffenen Person eingeleitet wurde.
(10) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat die für die Berichte gemäß § 47 Abs. 1 erforderlichen Daten laufend zu erheben. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren und wenn dies nicht möglich ist, zu pseudonymisieren. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann an die Landesregierung Empfehlungen zur Erhebung von Daten betreffend Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz richten.
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