Gewährleistung der Achtung der Rechte von im Ausland tätigen EU-Arbeitnehmern
Vorwort/Präambel
Diese Richtlinie enthält Bestimmungen, die die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der mit Artikel 45 AEUV und mit den Artikeln 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 gewährten Rechte in der Praxis erleichtern. Diese Richtlinie gilt für Unionsbürger, die diese Rechte ausüben, und für ihre Familienangehörigen (im Folgenden „Arbeitnehmer der Union und ihre Familienangehörigen“).
(1) Diese Richtlinie gilt für folgende in den Artikeln 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 im Einzelnen genannten Angelegenheiten im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit:
a) den Zugang zur Beschäftigung;
b) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf Entlohnung, Kündigung, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und — falls ein Arbeitnehmer der Union arbeitslos geworden ist — berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung;
c) den Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen;
d) die Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und die Wählbarkeit zu den Organen der Arbeitnehmervertretungen;
e) den Zugang zur beruflichen Bildung;
f) den Zugang zu Wohnraum;
g) den Zugang zur Bildung sowie Lehrlings- und Berufsausbildung für die Kinder von Arbeitnehmern der Union;
h) die Hilfe durch die Arbeitsämter.
(2) Der Geltungsbereich dieser Richtlinie ist identisch mit demjenigen der Verordnung (EU) Nr. 492/2011.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zur Durchsetzung der mit Artikel 45 AEUV und mit den Artikeln 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 gewährten Rechte, allen Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen, die sich durch eine — vergangene oder gegenwärtige — ungerechtfertigte Einschränkung und Behinderungen ihres Rechts auf Freizügigkeit oder durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche — nach etwaiger Befassung anderer zuständiger Behörden, einschließlich, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren — auf dem Gerichtsweg geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Einschränkung und Behinderung oder Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen einschließlich der Sozialpartner oder sonstige Rechtsträger, die im Einklang mit den nach ihrem nationalen Recht, nationalen Gepflogenheiten oder Tarifverträgen festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, dass diese Richtlinie eingehalten wird, sich mit der Zustimmung von Arbeitnehmern der Union und deren Familienangehörigen in deren Namen oder zu deren Unterstützung an etwaigen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der in Artikel 1 genannten Rechte beteiligen können.
(3) Absatz 2 gilt unbeschadet anderer Zuständigkeiten und kollektiver Rechte der Sozialpartner bzw. der Vertreter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die sich gegebenenfalls auch auf das Recht erstrecken, Maßnahmen zur Verteidigung kollektiver Interessen nach nationalem Recht oder nationalen Gepflogenheiten zu ergreifen.
(4) Absatz 2 gilt unbeschadet des nationalen Verfahrensrechts bezüglich der Vertretung und Verteidigung in Gerichtsverfahren.
(5) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels lassen nationale Regelungen über Fristen für die Durchsetzung der in Artikel 1 genannten Rechte unberührt. Diese nationalen Fristen dürfen allerdings die Ausübung jener Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
(6) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationale Rechtsordnung die Maßnahmen auf, die erforderlich sind, um Arbeitnehmer der Union vor Benachteiligungen oder Repressalien als Reaktion auf eine Beschwerde oder ein Verfahren zur Durchsetzung der in Artikel 1 genannten Rechte zu schützen.
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Strukturen bzw. Stellen (im Folgenden „Stellen“) für die Förderung, Analyse, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer der Union und ihrer Familienangehörigen ohne jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, ungerechtfertigte Einschränkung oder Behinderung ihres Freizügigkeitsrechts und trifft die notwendigen Vorkehrungen für das ordnungsgemäße Funktionieren solcher Stellen. Diese Stellen können Teil bestehender nationaler Stellen sein, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zuständigkeiten dieser Stellen Folgendes umfassen:
a) Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen unabhängige rechtliche und/oder sonstige Unterstützung zu leisten oder sicherzustellen, dass sie geleistet wird, und zwar unbeschadet ihrer Rechte und der Rechte der in Artikel 3 genannten Verbände, Organisationen und sonstigen Rechtsträger;
b) als Kontaktstellen für vergleichbare Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten zu fungieren, um mit diesen zusammenzuarbeiten und sachdienliche Informationen auszutauschen;
c) unabhängige Erhebungen und Analysen über ungerechtfertigte Einschränkungen und Behinderungen des Freizügigkeitsrechts oder die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen durchzuführen oder in Auftrag zu geben;
d) die Veröffentlichung von unabhängigen Berichten sicherzustellen und Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit solchen Einschränkungen und Behinderungen oder Diskriminierung abzugeben;
e) einschlägige Informationen zur Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf nationaler Ebene zu veröffentlichen.
Bezüglich Unterabsatz 1 Buchstabe a muss, falls die Stellen Unterstützung in Gerichtsverfahren leisten, diese Unterstützung im Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten für Personen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, kostenlos erfolgen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und die Kontaktdaten der Kontaktstellen sowie alle aktuellen Informationen oder diesbezüglichen Änderungen mit. Die Kommission führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen und stellt es den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die existierenden oder neu geschaffenen Stellen die vorhandenen Informations- und Unterstützungsdienste auf Unionsebene wie das Portal „Ihr Europa“, SOLVIT, EURES, das Netz „Enterprise Europe Network“ und die einheitlichen Kontaktstellen kennen und dass sie sie nutzen und mit ihnen zusammenarbeiten können.
(5) Werden die Aufgaben gemäß Absatz 2 mehr als einer Stelle übertragen, so gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Koordinierung dieser Aufgaben.
Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog mit den Sozialpartnern und einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen, die gemäß dem nationalen Recht oder nationalen Gepflogenheiten ein berechtigtes Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen des Freizügigkeitsrechts und Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmern der Union und ihrer Familienangehörigen zu beteiligen, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung Geltung zu verschaffen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften, die gemäß dieser Richtlinie und gemäß den Artikeln 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 erlassen wurden, in ihrem Hoheitsgebiet allen Betroffenen, insbesondere den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Union, in geeigneter Form bekanntgemacht werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen in mehr als einer der Amtssprachen der Organe der Union Informationen zu den Freizügigkeitsrechten von Arbeitnehmern bereit, die das Unionsrecht gewährt, die verständlich, kostenlos, leicht zugänglich, umfassend und aktuell ist. Diese Informationen sollten auch über das Portal „Ihr Europa“ und EURES leicht zugänglich sein.
(1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass sich die Zuständigkeiten der in Artikel 4 dieser Richtlinie genannten Stellen für die Förderung, Analyse, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer der Union und ihrer Familienangehörigen ohne jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auch auf das Recht aller Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, und ihrer Familienangehörigen auf Gleichbehandlung ohne jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG erstrecken.
(3) Die Durchführung dieser Richtlinie rechtfertigt in keinem Fall eine Verringerung des Schutzniveaus der Arbeitnehmer der Union und ihrer Familienangehörigen in ihrem Geltungsbereich; das Recht der Mitgliedstaaten, als Reaktion auf eine veränderte Situation Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die sich von denen unterscheiden, die am 20. Mai 2014 in Kraft waren, bleibt unberührt, solange diese Richtlinie eingehalten wird.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 21. Mai 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Bis zum 21. November 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vor.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.