(1) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung jährlich bis zum 31. März des Folgejahres, erstmals bis zum 31. März 2027, einen Tätigkeitsbericht, einschließlich der Verwendung der zur Verfügung gestellten Geldmittel, Sachmittel und Personalressourcen, und mindestens alle vier Jahre, bis zum 31. März jedes vierten Jahres, erstmals bis zum 31. März 2031, einen oder mehrere Berichte mit Empfehlungen über den Stand der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Burgenland, einschließlich möglicher struktureller Probleme, vorzulegen. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
(2) Die Berichte im Sinne des Abs. 1 dürfen ausschließlich anonymisierte und statistische Daten enthalten. Nach der Kenntnisnahme durch den Landtag sind die Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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