(1) Auf Antrag einer der im Abs. 2 genannten Personen oder von Amts wegen hat die Gleichbehandlungskommission ein Gutachten zu erstatten,
1. ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 5 bis 9 oder eine (sexuelle) Belästigung nach § 10 oder
2. ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 18 bis 20 oder
3. ob eine Verletzung des Förderungsgebotes für Menschen mit Behinderungen nach § 21 oder
4. ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 78a Abs. 1 und 2 erster Satz Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, § 98a Abs. 1 und 2 erster Satz Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, § 71a Abs. 1 und 2 erster Satz Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, oder § 113a Abs. 1 und 2 erster Satz Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2024,
vorliegt.
(2) Zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission sind berechtigt:
1. jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder
2. jede und jeder Bedienstete, die oder der
a) eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 5 bis 10 oder
b) eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 18 bis 20 oder
c) eine Verletzung des Förderungsgebotes für Menschen mit Behinderungen nach § 21 oder
d) eine Benachteiligung nach § 34 oder
e) eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 1 Z 4
behauptet oder
3. der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich.
(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Bediensteten oder des betroffenen Bewerbers oder Bediensteten.
(4) Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes oder des Förderungsgebotes für Menschen mit Behinderungen zulässig. Abweichend davon ist ein Antrag wegen Belästigung oder sexueller Belästigung nach § 10 binnen drei Jahren zulässig. Die Einbringung eines Antrages auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 56 oder eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungs- oder Frauenförderungsgebotes oder des Förderungsgebotes für Menschen mit Behinderungen bei der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Befassung einer Kontaktperson bewirkt die Hemmung dieser Fristen.
(5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Abs. 2 Z 1 oder Z 2 hat das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist, im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission vertreten zu lassen. Das Vertretungsrecht besteht nicht, wenn das persönliche Erscheinen der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich ist. Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag der von der Diskriminierung betroffenen Person eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß § 51 Abs. 5 beizuziehen.
(6) Sobald ein Verfahren bei der Gleichbehandlungskommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
1. bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens die betroffene Person im Sinne des § 2 Abs. 1 und
2. die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird,
3. die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten sofern auf deren oder dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde.
(7) Die Gleichbehandlungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Gleichbehandlungskommission
1. der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens der betroffenen Person im Sinne des § 2 Abs. 1 und
2. entsprechend dem Rechtsträger, dem die beschuldigte Vertreterin oder der beschuldigte Vertreter des Dienstgebers angehört, der Landesregierung, dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organ oder dem vergleichbaren zuständigen Organ des Rechtsträgers im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4
zu erstatten.
(8) Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungs- oder Frauenförderungsgebotes oder Förderungsgebotes für Menschen mit Behinderungen vorliegt, so hat sie
1. den in Abs. 7 Z 2 genannten Organen schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
2. sie aufzufordern,
a) die Diskriminierung zu beenden und
b) die für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(9) Kommen die in Abs. 7 Z 2 genannten Organe der Gemeinden oder Gemeindeverbände diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde oder dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbandes zu berichten.
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