(1) Das 2. Hauptstück regelt die Gleichbehandlung von Personen ohne Unterschied aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität im Landes- und Gemeindedienst und gilt soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für
1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen,
2. Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben sowie
3. Bedienstete gemäß Z 1, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind.
(2) Auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist, sowie auf Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis bewerben, ist nur das 4. Hauptstück dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 49 Z 1 bis 4, 50, 52, 54, 55, 57 bis 58 anzuwenden.
(3) Das 3. Hauptstück dieses Gesetzes gilt für Organe von Rechtsträgern und Personen gemäß § 36 Abs. 1 und für Personen, die durch diese Organe in Vollziehung der Gesetze durch die Nichtbeachtung des Diskriminierungsverbotes benachteiligt sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden