(1) Die oder der Bedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Das gleiche gilt für eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten, die als Zeugin oder der als Zeuge oder als Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde unterstützt. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 11, 22 bis 30, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 32 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 33 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AUEV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1149, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Art. 1 der Richtlinie (EU) 2014/54 gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis im Landes- oder Gemeindedienst anstreben, soweit sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.
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