(1) Die oder der Vorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Stellvertretung hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.
(2) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Gleichbehandlungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(5) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist bei einer Antragstellung gemäß § 50 Abs. 2 Z 3 zu laden und den Sitzungen beizuziehen. Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind von der Gleichbehandlungskommission festzulegen. Die Geschäftsordnung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
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