(1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 22 sind binnen sechs Monaten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung erlangt hat.
(2) Ansprüche vertraglich Bediensteter nach § 26 sind binnen sechs Monaten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die oder der Bedienstete Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstieges erlangt hat.
(3) Ansprüche vertraglich Bediensteter nach §§ 23, 24, 25 und 28 sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(4) Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Dienstverhältnisses vertraglich Bediensteter nach § 29 Abs. 1 sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 29 Abs. 2 hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim ordentlichen Gericht zu erfolgen. Ansprüche vertraglich Bediensteter nach § 29 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(5) Ansprüche vertraglich Bediensteter nach § 30 sind binnen drei Jahren im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der (sexuellen) Belästigung.
(6) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach §§ 23, 24, 25 und 28 sind gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.
(7) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 27 sind gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beförderung erlangt hat.
(8) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß § 29 Abs. 1 ist binnen 14 Tagen bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die provisorische Beamtin oder der provisorische Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.
(9) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 30 sind:
1. gegenüber dem Rechtsträger binnen drei Jahren mit Antrag bei der Dienstbehörde,
2. gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger binnen drei Jahren im ordentlichen Rechtsweg
geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der (sexuellen) Belästigung.
(10) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, ist auf die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.
(11) Die Einbringung eines Antrages auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 56 oder eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten oder der -kommission bewirkt die Hemmung der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 bis 9.
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