BauG.
Gliederung
2. Abschnitt Bebauungsvorschriften § 3*) Baugrundlagenbestimmung
§ 6 § 6*) Mindestabstände
(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:
a) ein Gebäude 3 m;
b) ein sonstiges Bauwerk 2 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:
a)kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c;
b)Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:
a) Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
b) unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:
a) Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
b) ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.
(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 54/2015
Verordnung über freie Bauvorhaben
§ 3 § 3 Voraussetzungen für die Freistellung von Luftwärmepumpen
…die zu ihrer Aufstellung und zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen sind frei, sofern a) die Abstandsflächen und Mindestabstände gemäß den §§ 5 und 6 des Baugesetzes eingehalten werden; b) die in der Anlage 1 festgelegte Entfernung – abhängig vom Aufstellungsort und dem jeweils maßgeblichen Schallleistungspegel – sowohl zur Nachbargrenze als auch…
§ 4 § 4 Voraussetzungen für die Freistellung von Erdwärmepumpen
…Aufstellung und zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen, einschließlich Vertikalkollektoren (Tiefsonden), sind frei, sofern a) die Abstandsflächen und Mindestabstände gemäß den §§ 5 und 6 des Baugesetzes eingehalten werden; b) die Errichtung der Tiefsonden außerhalb der Grenzen der in den Anlagen 3 bis 25 dargestellten Gebiete mit Gipsvorkommen sowie außerhalb eines Umkreises…
§ 7 BauG. · BauG. · Baugesetz
§ 7 § 7*) Abstandsnachsicht
…ab Vollendung des Bauvorhabens nicht von den betroffenen Nachbarn gegenüber der Behörde schriftlich beanstandet worden ist. (2) Soweit eine Abstandsnachsicht eine öffentliche Verkehrsfläche oder das Baugrundstück selbst (§ 5 Abs. 5 und 6) betrifft, kann sie auch ohne Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a bis g erteilt werden. (3) Ergeben sich aus einer nach dem Raumplanungsgesetz…
Rückverweise