§ 3 § 3 Voraussetzungen für die Freistellung von Luftwärmepumpen — Verordnung über freie Bauvorhaben
Rückverweise
(1) Die Errichtung und Änderung von Luftwärmepumpen sowie die zu ihrer Aufstellung und zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen sind frei, sofern
a)die Abstandsflächen und Mindestabstände gemäß den §§ 5 und 6 des Baugesetzes eingehalten werden;
b) die in der Anlage 1 festgelegte Entfernung – abhängig vom Aufstellungsort und dem jeweils maßgeblichen Schallleistungspegel – sowohl zur Nachbargrenze als auch zu Fenstern und Türen von Aufenthaltsräumen anderer Wohneinheiten auf demselben Baugrundstück nicht unterschritten wird; befinden sich mehrere Wärmepumpen auf demselben Baugrundstück, ist die Entfernung auch zwischen den Wärmepumpen einzuhalten, wobei die für die Wärmepumpe mit dem höheren maßgeblichen Schallleistungspegel vorgesehene Entfernung gilt;
c) die Aufstellung der Wärmepumpe körperschallgedämpft und schwingungsisoliert erfolgt; und
d) die Wärmepumpe eine max. Wärmeleistung von 30 kW nicht übersteigt.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Wärmepumpen bei einer Eckaufstellung nicht frei.
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