§ 4 § 4 Voraussetzungen für die Freistellung von Erdwärmepumpen — Verordnung über freie Bauvorhaben
Rückverweise
(1) Die Errichtung und Änderung von Erdwärmepumpen in geschlossenen Räumen, ausgenommen in Aufenthaltsräumen, sowie die zu ihrer Aufstellung und zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen, einschließlich Vertikalkollektoren (Tiefsonden), sind frei, sofern
a)die Abstandsflächen und Mindestabstände gemäß den §§ 5 und 6 des Baugesetzes eingehalten werden;
b) die Errichtung der Tiefsonden außerhalb der Grenzen der in den Anlagen 3 bis 25 dargestellten Gebiete mit Gipsvorkommen sowie außerhalb eines Umkreises von 200 Metern um wasserrechtlich bewilligte Quellen und Brunnen zur Trinkwasserversorgung erfolgt;
c) die Aufstellung der Wärmepumpe körperschallgedämpft und schwingungsisoliert erfolgt; und
d) der maßgebliche Schallleistungspegel der Wärmepumpe 65 dB nicht übersteigt.
(2) Bei einer freien Aufstellung oder Wandaufstellung der Wärmepumpe müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c die Vorgaben gemäß § 3 Abs. 1 lit. b erfüllt werden. Der § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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