§ 7 Abs. 1 lit. c BauG. regelt jene Fälle, in denen die Behörde unter anderem bei Änderungen eines rechtmäßig bestehenden Bauwerkes Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 6 sowie des § 6 Abs. 1 bis 3 BauG. zulassen kann (vgl. VwGH 21.2.2022, Ra 2022/06/0013 und 0014). Dass im Falle einer Änderung eines nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Bauwerkes, bei der Ermittlung der Abstandsflächen sowie der maßgeblichen Schattenpunkte andere Regelungen oder Berechnungsmethoden anzuwenden wären, als jene des § 5 Abs. 1 bis 6 BauG. und insbesondere die in § 5 Abs. 5 lit. c BauG. genannten Bauteile - entgegen der ausdrücklichen Anordnung in § 5 Abs. 3 BauG. - bei der Ermittlung des Schattenpunktes außer Acht zu bleiben hätten, kann dem insoweit klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 lit. c BauG. nicht entnommen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden