Verordnung über freie Bauvorhaben
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Errichtung und Änderung von Wärmepumpen sowie die zu ihrer Aufstellung und zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen als freie Bauvorhaben im Sinne des § 20 des Baugesetzes gelten.
(2) Wärmepumpen im Sinne des Abs. 1 sind:
a) Luftwärmepumpen;
b) Erdwärmepumpen mit Vertikalkollektoren (Tiefsonden).
Im Sinne dieser Verordnung ist:
a) Freie Aufstellung: die Aufstellung der Wärmepumpe in einer Entfernung von mindestens drei Metern von Gebäuden, Wänden und Decken;
b) Wandaufstellung: die Aufstellung der Wärmepumpe in einer Entfernung von weniger als drei Metern von Gebäuden, Wänden und Decken;
c) Eckaufstellung: die Aufstellung der Wärmepumpe in einer Wand- bzw. Dachecke, wobei die Entfernung zu den Wänden und Decken weniger als drei Meter beträgt;
d) Innenaufstellung mit Öffnungen ins Freie: die Aufstellung der Wärmepumpe in einem geschlossenen Raum mit Luftansaug- und Lauftausblasöffnungen ins Freie;
e) Maßgeblicher Schallleistungspegel: der maximale Schallleistungspegel der jeweiligen Wärmepumpe laut Herstellerangabe, reduziert um allfällige Minderungen, insbesondere durch die Verwendung einer Schalldämmhaube, eines Dämpfungselementes im Lüftungskanal bei Innenaufstellung oder durch steuerungstechnische Maßnahmen;
f) Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z.B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum), nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten.
(1) Die Errichtung und Änderung von Luftwärmepumpen sowie die zu ihrer Aufstellung und zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen sind frei, sofern
a)die Abstandsflächen und Mindestabstände gemäß den §§ 5 und 6 des Baugesetzes eingehalten werden;
b) die in der Anlage 1 festgelegte Entfernung – abhängig vom Aufstellungsort und dem jeweils maßgeblichen Schallleistungspegel – sowohl zur Nachbargrenze als auch zu Fenstern und Türen von Aufenthaltsräumen anderer Wohneinheiten auf demselben Baugrundstück nicht unterschritten wird; befinden sich mehrere Wärmepumpen auf demselben Baugrundstück, ist die Entfernung auch zwischen den Wärmepumpen einzuhalten, wobei die für die Wärmepumpe mit dem höheren maßgeblichen Schallleistungspegel vorgesehene Entfernung gilt;
c) die Aufstellung der Wärmepumpe körperschallgedämpft und schwingungsisoliert erfolgt; und
d) die Wärmepumpe eine max. Wärmeleistung von 30 kW nicht übersteigt.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Wärmepumpen bei einer Eckaufstellung nicht frei.
(1) Die Errichtung und Änderung von Erdwärmepumpen in geschlossenen Räumen, ausgenommen in Aufenthaltsräumen, sowie die zu ihrer Aufstellung und zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen, einschließlich Vertikalkollektoren (Tiefsonden), sind frei, sofern
a)die Abstandsflächen und Mindestabstände gemäß den §§ 5 und 6 des Baugesetzes eingehalten werden;
b) die Errichtung der Tiefsonden außerhalb der Grenzen der in den Anlagen 3 bis 25 dargestellten Gebiete mit Gipsvorkommen sowie außerhalb eines Umkreises von 200 Metern um wasserrechtlich bewilligte Quellen und Brunnen zur Trinkwasserversorgung erfolgt;
c) die Aufstellung der Wärmepumpe körperschallgedämpft und schwingungsisoliert erfolgt; und
d) der maßgebliche Schallleistungspegel der Wärmepumpe 65 dB nicht übersteigt.
(2) Bei einer freien Aufstellung oder Wandaufstellung der Wärmepumpe müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c die Vorgaben gemäß § 3 Abs. 1 lit. b erfüllt werden. Der § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.