Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des R F, 2. der C G, 3. des H R und 4. des Mag. B S, alle vertreten durch die Mähr Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. Februar 2026, LVwG-318-72/2025-R6, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Egg; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: R e.Gen.), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2025, mit welchem der Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 2 und § 29 Baugesetz (BauG.) die Baubewilligung für die Aufstockung eines bestehenden Gebäudes unter Vorschreibung von Auflagen sowie eine Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs. 1 lit. c BauG. erteilt worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen bestätigt. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht-soweit für das Revisionsverfahren relevant-fest, die Revisionswerber seien (Mit-)Eigentümer der nordwestlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft.
3 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, mit der Erteilung der Baubewilligung für das bestehende Gebäude im Jahr 2009 sei auch eine Abstandsnachsicht erteilt worden. Beim bestehenden Gebäude handle es sich somit um ein nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Bauwerk.
4 Durch das Bauvorhaben, bei dem es sich um eine nach dem BauG. genehmigungspflichtige Änderung eines bestehenden Gebäudes (Zubau) handle, würden die Abstandsflächen auf das angrenzende Grundstück der Revisionswerber ragen, sodass für die Erteilung der Baubewilligung eine Abstandsnachsicht im Sinne des § 7 BauG. erforderlich sei.
5 Entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Revisionswerber sei der schattenwerfende Punkt in Verlängerung der Außenwand des neu zu errichtenden Gebäudes angenommen worden. Der Dachvorsprung im Ausmaß von 1,28 Meter sei gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz iVm § 5 Abs. 5 lit. c BauG. nicht zu berücksichtigen, weil dieser eine Ausladung von weniger als 1,30 Meter aufweise. Ausgehend davon ergebe sich bezüglich der Abstandsflächen im Vergleich zu dem im Jahr 2009 errichteten Gebäude, dass die verfahrensgegenständliche Abstandsfläche innerhalb der bestehenden Abstandsfläche aus dem Jahr 2009 liege. Da die Schattenpunkte nicht tiefer in das Nachbargrundstück hineinragen würden als bisher und die bisherigen Abstände nicht unterschritten würden, sei eine Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs. 1 lit. c BauG. zu erteilen gewesen.
6 § 7 Abs. 1 lit. f BauG. komme nicht zur Anwendung, da keine wesentliche Änderung der Verwendung des bestehenden Gebäudes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. p BauG. vorliege. Beim bestehenden Gebäude erfolge ein Zubau (Aufstockung) im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. q BauG., sodass die Erteilung einer (zusätzlichen) Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs. 1 lit. f BauG. nicht erforderlich sei.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, es liege keine Rechtsprechung vor, ob die in § 5 Abs. 5 lit. c BauG. vorgesehene Privilegierung bestimmter Bauteile auf die Ausnahmeprüfung des § 7 Abs. 1 lit. c BauG. zu übertragen sei, oder ob § 7 BauG. als eigenständige, restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung einer gesonderten und vom Privilegierungssystem des § 5 BauG. unabhängigen Auslegung bedürfe. Insbesondere sei unklar, ob bei der in § 7 Abs. 1 lit. c BauG. vorgesehenen Vergleichsprüfung, wonach die „Schattenpunkte nicht tiefer als bisher“ in das Nachbargrundstück hineinragen dürfen, auf den tatsächlich wirksamen Baukörper und damit auf den realen Schattenwurf abzustellen sei, oder ob privilegierte Bauteile im Sinn des § 5 Abs. 5 lit. c BauG.-insbesondere Dachvorsprünge bis zu 1,30 m-auch im Rahmen dieser Vergleichsprüfung außer Betracht zu lassen seien, selbst wenn sie den tatsächlichen Schattenwurf verändern und zu einer weiteren baulichen Verdichtung eines bereits nachsichtspflichtigen Baukörpers führen würden.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/06/0013 und 0014, mwN).
12 Nach § 5 Abs. 5 lit. c BauG. dürfen Dachvorsprünge bis zu 1,3 m Ausladung innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück bestehen bzw. errichtet werden (vgl. auch 17.05.2024, Ra 2024/06/0003, mwN). Gemäß § 5 Abs. 3 BauG. sind bei der Ermittlung des Schattenpunktes untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile gemäß Abs. 5 lit. b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.
13 § 7 Abs. 1 lit. c BauG. regelt jene Fälle, in denen die Behörde unter anderem bei Änderungen eines rechtmäßig bestehenden Bauwerkes Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 6 sowie des § 6 Abs. 1 bis 3 BauG. zulassen kann (vgl. erneut VwGH 21.2.2022, Ra 2022/06/0013 und 0014). Dass im Falle einer Änderung eines nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Bauwerkes, bei der Ermittlung der Abstandsflächen sowie der maßgeblichen Schattenpunkte andere Regelungen oder Berechnungsmethoden anzuwenden wären, als jene des § 5 Abs. 1 bis 6 BauG. und insbesondere die in § 5 Abs. 5 lit. c BauG. genannten Bauteile-entgegen der ausdrücklichen Anordnung in § 5 Abs. 3 BauG.-bei der Ermittlung des Schattenpunktes außer Acht zu bleiben hätten, kann dem insoweit klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 lit. c BauG. nicht entnommen werden. Der Revision gelingt es daher nicht mit ihrem Vorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
14 Die Revisionswerberin behauptet weiters zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision, es liege keine Rechtsprechung zu der Frage vor, „ob bei einer projektbezogen nachsichtspflichtigen Abstandssituation eine widmungsrechtlich relevante Verwendungsänderung eine neuerliche Abstandsnachsicht nach § 7 Abs. 1 lit. f BauG“ erfordere.
15 Zu diesem Zulässigkeitsvorbringen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in Fällen, in denen mit einer Verwendungsänderung auch eine bautechnische Änderung des Bauwerkes einhergeht, § 7 Abs. 1 lit. f BauG. nicht zum Tragen kommt, sondern für die Erteilung einer Abstandsnachsicht die Voraussetzungen nach einem anderen Tatbestand des § 7 Abs. 1 BauG. erfüllt sein müssen (vgl. VwGH 7.12.2011, 2009/06/0034, mwN).
16 Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall bautechnische Änderungen vorlagen und das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 lit. c BauG. für die Erteilung der Abstandsnachsicht als erfüllt angesehen hat, stellt sich die im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsfall nicht.
17 Die darüber hinaus in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Umwandlung einer bloßen Dachfläche in eine Aufenthalts-und Terrassenfläche eine wesentliche Änderung der Verwendung darstelle, ist angesichts dieser Rechtsprechung nicht relevant.
18 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. April 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden