§ 22 Darlehensaufnahmeermächtigungen
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
§ 22 Darlehensaufnahmeermächtigungen — ALHG 2018
(1) Die Inanspruchnahme einer im Landesvoranschlag enthaltenen Ermächtigung zur Aufnahme von Darlehen ist nur im Voranschlagsjahr zulässig.
(2) (Verfassungsbestimmung) Soweit von einer Ermächtigung gemäß § 24 Abs 4 Z 1 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung von Zweckaufwandsauszahlungen im Voranschlagsjahr nicht Gebrauch gemacht wird, bleibt diese Ermächtigung bis zum Ende des auf das Voranschlagsjahr folgenden Jahres gewahrt. Auf die Wahrung zwingender haushaltsrechtlicher Vorgaben, insbesondere jene des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012, ist bei der Ausübung der Ermächtigung Bedacht zu nehmen.
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