(1) Die Inanspruchnahme einer im Landesvoranschlag enthaltenen Ermächtigung zur Aufnahme von Darlehen ist nur im Voranschlagsjahr zulässig.
(2) (Verfassungsbestimmung) Soweit von einer Ermächtigung gemäß § 24 Abs 4 Z 1 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung von Zweckaufwandsauszahlungen im Voranschlagsjahr nicht Gebrauch gemacht wird, bleibt diese Ermächtigung bis zum Ende des auf das Voranschlagsjahr folgenden Jahres gewahrt. Auf die Wahrung zwingender haushaltsrechtlicher Vorgaben, insbesondere jene des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012, ist bei der Ausübung der Ermächtigung Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 16 Allgemeines
…Mehreinzahlungen aus den Voranschlägen früherer Rechnungsjahre gemäß § 19 und zusätzliche Hinterlegung durch Zahlungsmittelreserven (§ 21) oder noch nicht ausgenützte Darlehensaufnahmeermächtigungen (§ 22) oder 4. durch verzögerte Mittelauszahlungen bei Buchung im abgelaufenen Rechnungsjahr gemäß § 20.…
§ 45 Übergangsbestimmungen
…in eine allgemeine Zahlungsmittelreserve gemäß § 21 Abs 4 umzuwandeln. Alle übrigen nicht zweckgebundenen Rücklagen sind aufzulösen. (6) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von § 22 Abs 2 bleiben für das Rechnungsjahr 2018 nicht ausgenützte Ermächtigungen gemäß § 19 Abs 2 Z 1 ALHG zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung von Zweckaufwandsauszahlungen…
§ 42 Differenzbegründungen, Beteiligungsbericht und sonstige Berichtspflichten
…5 und 45 Abs 4 und 5) und c) nicht ausgenützte Darlehensaufnahmeermächtigungen aus dem dem Berichtsjahr vorangegangenen Jahr in Anspruch genommen hat (§ 22 Abs 2); sowie 3. nach Maßgabe des Vorliegens der jeweiligen Jahresabschlüsse einen jährlichen Beteiligungsbericht zu erstatten, in dem die direkten sowie die indirekten Beteiligungsverhältnisse…
§ 19 Mittelaufstockungen
…worden ist, und sie zudem durch eine zweckbestimmte Zahlungsmittelreserve (§ 21 Abs 2 und 3) oder eine noch nicht ausgenützte Darlehensaufnahmeermächtigung (§ 22) gedeckt ist. Nach Vornahme einer solchen Aufstockung ist die zweckgebundene Zahlungsmittelreserve zu vermindern, beziehungsweise reduziert sich die restlich verbleibende nicht ausgenützte Darlehensaufnahmeermächtigung entsprechend. (3) Mittelaufstockungen…