Die Landesregierung hat dem Landtag zusätzlich zum Landesrechnungsabschluss alljährlich
1. Differenzbegründungen vorzulegen. Zu begründen sind Abweichungen zwischen der Summe der ausgezahlten oder der eingezahlten Beträge eines Haushaltsansatzes von dem in der Finanzierungsrechnung veranschlagten Betrag
a) um mehr als 20 % des veranschlagten Betrages, mindestens aber um 10.000 € und
b) um mehr als 500.000 €; und
2. eine gesonderte Dokumentation darüber vorzulegen, in welchem Ausmaß die Landesregierung im abgelaufenen Rechnungsjahr (= Berichtsjahr)
a) von Ermächtigungen zur Vornahme von Mittelaufstockungen (§ 19 Abs 1 und 2) und verzögerten Mittelauszahlungen (§ 20 Abs 1 und 2) Gebrauch gemacht hat,
b) zum Jahresende des Berichtsjahres zweckbestimmte Zahlungsmittelreserven gebildet hat (§§ 21 Abs 3 bis 5 und 45 Abs 4 und 5) und
c) nicht ausgenützte Darlehensaufnahmeermächtigungen aus dem dem Berichtsjahr vorangegangenen Jahr in Anspruch genommen hat (§ 22 Abs 2); sowie
3. nach Maßgabe des Vorliegens der jeweiligen Jahresabschlüsse einen jährlichen Beteiligungsbericht zu erstatten, in dem die direkten sowie die indirekten Beteiligungsverhältnisse mit einem durchgerechneten Beteiligungsanteil des Landes von mindestens 25 % auszuweisen und die wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen für alle direkten Beteiligungen des Landes darzustellen sind.
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