(1) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einzelfall vom Landtag bereits genehmigte Ansatzteile des laufenden Rechnungsjahres höchstens insoweit aufzustocken, als sie benötigt werden
1. zur Bedeckung von Auszahlungen, die im Sinn des § 23 Abs 2 durch in früheren Rechnungsjahren nicht ausgeschöpfte zweckbestimmte Einzahlungen bedeckt werden,
2. zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte konkrete Projekte und Verfahren, wenn
• für das abgelaufene Rechnungsjahr oder das zweitvorangegangene Rechnungsjahr für das jeweilige Projekt oder Verfahren Mittel veranschlagt waren, deren Zweckwidmung für dieses Projekt oder Verfahren eindeutig festgestanden hat und
• eine Inanspruchnahme dieser Mittel im abgelaufenen Rechnungsjahr oder im zweitvorangegangenen Rechnungsjahr aus wichtigen Gründen nicht erfolgt ist, oder
3. zur Bedeckung von Auszahlungen, wenn rechtlich unselbstständige Unternehmen, Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen, Schulen udgl des Landes im abgelaufenen Rechnungsjahr Mehreinzahlungen erwirtschaftet haben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Eine Aufstockung gemäß Abs 1 ist überdies nur dann zulässig, wenn sie nicht im Zuge der Erstellung des Landesvoranschlages für das laufende Rechnungsjahr oder allenfalls für ein Folgejahr bereits berücksichtigt worden ist, und sie zudem durch eine zweckbestimmte Zahlungsmittelreserve (§ 21 Abs 2 und 3) oder eine noch nicht ausgenützte Darlehensaufnahmeermächtigung (§ 22) gedeckt ist. Nach Vornahme einer solchen Aufstockung ist die zweckgebundene Zahlungsmittelreserve zu vermindern, beziehungsweise reduziert sich die restlich verbleibende nicht ausgenützte Darlehensaufnahmeermächtigung entsprechend.
(3) Mittelaufstockungen, die nicht unter die Abs 1 und 2 fallen, sind nur mit vorheriger Zustimmung des Landtages zulässig. Insbesondere sind Mittelaufstockungen, welche durch eine Heranziehung von
1. allgemeinen Zahlungsmittelreserven oder
2. zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven, ohne dass der dafür bestimmte Zweck erfüllt wird,
bedeckt werden sollen, nur nach einer vorausgehenden Zustimmung des Landtages zulässig.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 19 Mittelaufstockungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einzelfall vom Landtag bereits genehmigte Ansatzteile des laufenden Rechnungsjahres höchstens insoweit aufzustocken, als sie benötigt werden 1. zur Bedeckung von Auszahlungen, die im Sinn des § 23 Abs 2 durch in früheren Rechnungsj…
§ 16 Allgemeines
…des laufenden Rechnungsjahres gemäß § 18 oder 3. durch Mittelaufstockungen mit Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen aus den Voranschlägen früherer Rechnungsjahre gemäß § 19 und zusätzliche Hinterlegung durch Zahlungsmittelreserven (§ 21) oder noch nicht ausgenützte Darlehensaufnahmeermächtigungen (§ 22) oder 4. durch verzögerte Mittelauszahlungen bei Buchung im abgelaufenen…
§ 45 Übergangsbestimmungen
…Abs 4 umzuwandeln. Alle übrigen nicht zweckgebundenen Rücklagen sind aufzulösen. (6) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von § 22 Abs 2 bleiben für das Rechnungsjahr 2018 nicht ausgenützte Ermächtigungen gemäß § 19 Abs 2 Z 1 ALHG zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung von Zweckaufwandsauszahlungen bis zum Ende des auf das Voranschlagsjahr…
§ 21 Zahlungsmittelreserven
…Zweck gewidmet sind. (2) (Verfassungsbestimmung) Zweckbestimmte Zahlungsmittelreserven sind nach Maßgabe der vorhandenen Liquidität aus zweckbestimmten Einzahlungen, die bis zum Jahresende nicht ausgeschöpft wurden (§ 19 Abs 1 Z 1), zu bilden. (3) (Verfassungsbestimmung) Zweckbestimmte Zahlungsmittelreserven können aus Mitteln des § 19 Abs 1 Z 2…