Die Landesregierung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt, Auszahlungen, die über die im Landesvoranschlag bei einzelnen Ansatzteilen veranschlagten Mittel hinausgehen, zu bedecken:
1. im Rahmen der Deckungsklassen im Finanzierungshaushalt gemäß § 17 oder
2. durch Mittelübertragungen mit Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen im Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres gemäß § 18 oder
3. durch Mittelaufstockungen mit Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen aus den Voranschlägen früherer Rechnungsjahre gemäß § 19 und zusätzliche Hinterlegung durch Zahlungsmittelreserven (§ 21) oder noch nicht ausgenützte Darlehensaufnahmeermächtigungen (§ 22) oder
4. durch verzögerte Mittelauszahlungen bei Buchung im abgelaufenen Rechnungsjahr gemäß § 20.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 13 Auszahlungen
…1) Die im Landesvoranschlag veranschlagten Auszahlungen sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Sie dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 16 bis 20 nur in der Höhe und für diejenigen Zwecke getätigt werden, die der Landtag festgelegt hat. (2) Die Auszahlungen sind zu Lasten jenes Ansatzteils…
§ 9 Verbindlichkeit des festgestellten Landesvoranschlags
…des Finanzierungshaushalts des Landesvoranschlags. Die veranschlagten Auszahlungsbeträge dürfen nur zu den bei den einzelnen Ansatzteilen bezeichneten Zwecken verwendet werden, soweit nicht die §§ 16 bis 20 eine andere Verwendung zulassen. Verletzungen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (§ 3 Abs 4 Z 3) zum Zweck der Einhaltung des…
§ 12 Einzahlungen
…kein Haushaltsansatz vorgesehen ist, einen Haushaltsansatz zu bestimmen, unter dem derartige Einzahlungen zu verbuchen sind. (3) Einzahlungen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 16 bis 20 weder zur Erweiterung der den einzelnen Finanzstellen gezogenen Auszahlungsgrenzen noch zur Veranlagung oder dergleichen verwendet werden. Eine Vorwegnahme von Auszahlungen aus erst eingehenden…