§ 16 Allgemeines — ALHG 2018
Die Landesregierung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt, Auszahlungen, die über die im Landesvoranschlag bei einzelnen Ansatzteilen veranschlagten Mittel hinausgehen, zu bedecken:
1. im Rahmen der Deckungsklassen im Finanzierungshaushalt gemäß § 17 oder
2. durch Mittelübertragungen mit Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen im Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres gemäß § 18 oder
3. durch Mittelaufstockungen mit Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen aus den Voranschlägen früherer Rechnungsjahre gemäß § 19 und zusätzliche Hinterlegung durch Zahlungsmittelreserven (§ 21) oder noch nicht ausgenützte Darlehensaufnahmeermächtigungen (§ 22) oder
4. durch verzögerte Mittelauszahlungen bei Buchung im abgelaufenen Rechnungsjahr gemäß § 20.
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