(1) Verschiebungen, die sich auf Grund der Änderungen des Systems des Rechnungswesens von der kameralen Sollgebarung zum Finanzierungshaushalt (Ist-Gebarung) des Drei-Komponenten-Rechnungswesens ergeben, sind in einem gesonderten Nachweis zum Landesrechnungsabschluss für 2018 zu dokumentieren.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mittelaufstockungen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 bis 3, die in der Finanzierungsrechnung ab dem Rechnungsjahr 2018 stattfinden sollen, jedoch noch auf Rechnungsjahre vor 2018 zurückgreifen, stellen in Bezug auf die Frage ihrer Zulässigkeit nicht auf Mehreinzahlungen oder Minderauszahlungen, sondern noch auf Mehreinnahmen oder Minderausgaben solcher vor 2018 gelegener Rechnungsjahre ab.
(3) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von § 19 Abs 3 ist die Verwendung (Auflösung) allgemeiner Zahlungsmittelreserven für die folgenden Vorhaben bis zu dem im Folgenden jeweils festgelegten Höchstbetrag auch ohne vorausgehende Bewilligung des Salzburger Landtages zulässig:
Vorhaben | Höchstbetrag |
Grundversorgung – Ankauf Weilerdörfer | 5.031.000 € |
Sternwarte | 100.000 € |
Mountain Bike WM | 130.000 € |
Oberrain | 586.000 € |
Konradinum | 1.070.000 € |
Chiemseehof | 2.172.000 € |
9.089.000 € | |
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, von den zum 31. Dezember 2017 bestehenden zweckgebundenen Rücklagen jene in Zahlungsmittelreserven gemäß § 21 Abs 2 und 3 umzuwandeln, deren Mittel den Anforderungen des § 19 Abs 1 Z 1 bis 3 entsprechen, höchstens jedoch 100 Millionen Euro. Alle übrigen zweckgebundenen Rücklagen sind aufzulösen. Davon unberührt bleibt eine allfällig erforderliche Buchung von Beträgen, die bisher als zweckgebundene Rücklagen vorgesehen waren, als Rückstellungen oder Verbindlichkeiten in der Vermögensgebarung gemäß den Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, von den zum 31. Dezember 2017 bestehenden nicht zweckgebundenen Rücklagen (Haushaltsrücklage, allgemeine Investitionsrücklage) höchstens 10,6 Millionen Euro in eine allgemeine Zahlungsmittelreserve gemäß § 21 Abs 4 umzuwandeln. Alle übrigen nicht zweckgebundenen Rücklagen sind aufzulösen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von § 22 Abs 2 bleiben für das Rechnungsjahr 2018 nicht ausgenützte Ermächtigungen gemäß § 19 Abs 2 Z 1 ALHG zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung von Zweckaufwandsauszahlungen bis zum Ende des auf das Voranschlagsjahr zweitfolgenden Jahres gewahrt.
(7) § 25 ist erstmalig auf die Erstellung des Voranschlags für das Jahr 2019 anzuwenden. Er ist jedoch bereits beim Haushaltsvollzug des Jahres 2018 sowie auch bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2018 anzuwenden.
(8) Die §§ 30 bis 35 sind in Bezug auf außerbudgetäre Einheiten, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Sektor Staat (Teilsektor Länder) zugerechnet werden, mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf die Summe der nominellen Haftungen im Verantwortungsbereich des Landes nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) die gemäß § 31 Abs 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.
(9) Abweichend von § 42 Abs 2 lit c hat die Dokumentation der Landesregierung für das Berichtsjahr 2018 die Ausnützung von nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen zur Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten aus den Jahren 2016 und 2017 zu umfassen.
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