(1) Zahlungsmittelreserven werden eingeteilt in:
1. zweckbestimmte Zahlungsmittelreserven, die für einen eindeutig definierten Zweck gewidmet sind, oder
2. allgemeine Zahlungsmittelreserven, die keinem definierten Zweck oder nur einem sehr allgemein definierten Zweck gewidmet sind.
(2) (Verfassungsbestimmung) Zweckbestimmte Zahlungsmittelreserven sind nach Maßgabe der vorhandenen Liquidität aus zweckbestimmten Einzahlungen, die bis zum Jahresende nicht ausgeschöpft wurden (§ 19 Abs 1 Z 1), zu bilden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zweckbestimmte Zahlungsmittelreserven können aus Mitteln des § 19 Abs 1 Z 2 oder 3 gebildet werden.
(4) (Verfassungsbestimmung) Allgemeine Zahlungsmittelreserven können unabhängig von einem konkreten künftigen Verwendungszweck gebildet werden.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Bildung zweckbestimmter Zahlungsmittelreserven gemäß Abs 3 oder allgemeiner Zahlungsmittelreserven gemäß Abs 4 ist jedoch nur in dem Ausmaß zulässig, als auf Ebene des Gesamthaushalts
1. zwischen dem Liquiditätsstand am Ende eines Voranschlagsjahres einerseits und dem Liquiditätsbedarf andererseits, welcher insbesondere die Deckung laufender Liquiditätserfordernisse und die verpflichtend zu bildenden zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven gemäß Abs 2 sowie die für Auszahlungen gemäß § 20 benötigten Mittel umfasst, eine positive Differenz verbleibt; sowie
2. zwischen dem erwirtschafteten Ist-Ergebnis des Finanzierungshaushalts (Rechnungsabschluss) und dem Plan-Ergebnis des Finanzierungsvoranschlages eine positive Differenz verbleibt; bei der Differenzermittlung haben der Haushaltsausgleich durch Kreditoperationen (Unterabschnitt 982 und 950) sowie Verstärkungsmittel (Unterabschnitt 970) außer Betracht zu bleiben.
Der jeweils geringere Betrag einer positiven Differenz gemäß Z 1 oder 2 stellt die Obergrenze für eine mögliche Bildung einer Zahlungsmittelreserve dar.
(6) Die Verwendung (Auflösung) der zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven durch die Landesregierung ist ausschließlich für jenen Zweck zulässig, für den diese Zahlungsmittelreserven gebildet wurden.
(7) Zweckbestimmte Zahlungsmittelreserven sind aufzulösen und der allgemeinen Zahlungsmittelreserve oder den freien liquiden Mitteln zuzuführen, wenn sie
1. im Fall des § 19 Abs 1 Z 2 nicht innerhalb von zwei auf das Voranschlagsjahr folgenden Jahren oder
2. im Fall des § 19 Abs 1 Z 3 nicht innerhalb des auf das Voranschlagsjahr folgenden Jahres
ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden.
Fällt der Zweck, für den eine zweckbestimmte Zahlungsmittelreserve gebildet wurde, schon vorzeitig weg, ist diese Zahlungsmittelreserve umgehend der allgemeinen Zahlungsmittelreserve oder den freien liquiden Mitteln zuzuführen.
(8) Für die beabsichtigte Verwendung von zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1. Aus Gründen der Liquiditätssteuerung und zur Einhaltung von Fiskalparametern sind beabsichtigte Auflösungen von Zahlungsmittelreserven bereits zum Zeitpunkt der Budgeterstellung seitens der Dienststellen bekannt zu geben und haben in den Prozess der Erstellung des Landesvoranschlages für das Rechnungsjahr, in dem die Auflösungen erfolgen sollen, unter Bedachtnahme auf bestehende Verpflichtungen (zB Einhaltung von Fiskalparametern) einzufließen.
2. Zur Abdeckung der zum Zeitpunkt der Erstellung des Landesvoranschlages unvorhersehbaren und unabwendbaren zusätzlichen Erfordernisse während des Voranschlagsjahres sind primär die Möglichkeiten der Dienststellen (Priorisierung, Ausnützung vorhandener Verfügungsreste, Deckungsklassenregelung, Mittelübertragungen zwischen Auszahlungs-Ansatzteilen oder von Mehreinzahlungen) zu nutzen.
3. Lediglich im Fall von darüber hinausgehenden, zum Zeitpunkt der Erstellung des Landesvoranschlages unvorhersehbaren und unabwendbaren Erfordernissen (zB aus neu geschaffenen gesetzlichen Verpflichtungen), welche durch die zuvor genannten Maßnahmen nicht zu bedecken sind, können seitens der Landesregierung unter Bedachtnahme auf bestehende Verpflichtungen (zB Einhaltung von Fiskalparametern) ansatzteilaufstockende Auflösungen von dem konkreten Zweck entsprechenden zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven durchgeführt werden.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 16 Allgemeines
…3. durch Mittelaufstockungen mit Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen aus den Voranschlägen früherer Rechnungsjahre gemäß § 19 und zusätzliche Hinterlegung durch Zahlungsmittelreserven (§ 21) oder noch nicht ausgenützte Darlehensaufnahmeermächtigungen (§ 22) oder 4. durch verzögerte Mittelauszahlungen bei Buchung im abgelaufenen Rechnungsjahr gemäß § 20.…
§ 21 Zahlungsmittelreserven
(1) Zahlungsmittelreserven werden eingeteilt in: 1. zweckbestimmte Zahlungsmittelreserven, die für einen eindeutig definierten Zweck gewidmet sind, oder 2. allgemeine Zahlungsmittelreserven, die keinem definierten Zweck oder nur einem sehr allgemein definierten Zweck gewidmet sind. (2) (Verfassung…
§ 23 Zweckbestimmte Einzahlungen
…Unterschreiten am Jahresende die zweckbestimmten Einzahlungen gemäß Abs 1 die damit zu finanzierenden Auszahlungen, ist eine dafür in Vorjahren allenfalls gebildete Zahlungsmittelreserve (§ 21 Abs 2) entsprechend aufzulösen.…
§ 45 Übergangsbestimmungen
…des Systems des Rechnungswesens von der kameralen Sollgebarung zum Finanzierungshaushalt (Ist-Gebarung) des Drei-Komponenten-Rechnungswesens ergeben, sind in einem gesonderten Nachweis zum Landesrechnungsabschluss für 2018 zu dokumentieren. (2) (Verfassungsbestimmung) Mittelaufstockungen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 bis 3, die in der Finanzierungsrechnung ab dem Rechnungsjahr 2018…