§ 23 Zweckbestimmte Einzahlungen — ALHG 2018
(1) Zweckbestimmte Einzahlungen sind:
1. Einzahlungen, die auf Grund
• von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen,
• von individuellen oder generellen hoheitlichen Rechtsakten auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen,
• von Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG oder
• unionsrechtlichen Bestimmungen
nur zu einem bestimmten Zweck verwendet werden dürfen, sowie
2. Einzahlungen in Form von Spenden oder anderen Zuwendungen, die für bestimmte Zwecke gegeben wurden.
Für deren Veranschlagung gilt § 6 Abs 3.
(2) (Verfassungsbestimmung) Werden zweckbestimmte Einzahlungen gemäß Abs 1 nicht bis zum Ende des abgelaufenen Rechnungsjahres zweckbestimmt ausgeschöpft, können von der Landesregierung im Einzelfall und nach entsprechendem Nachweis im Finanzierungshaushalt vom Landtag bereits genehmigte Ansatzteile des laufenden Rechnungsjahres nach Maßgabe des § 19 Abs 1 Z 1 aufgestockt werden.
(3) Unterschreiten am Jahresende die zweckbestimmten Einzahlungen gemäß Abs 1 die damit zu finanzierenden Auszahlungen, ist eine dafür in Vorjahren allenfalls gebildete Zahlungsmittelreserve (§ 21 Abs 2) entsprechend aufzulösen.
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