(1) Zweckbestimmte Einzahlungen sind:
1. Einzahlungen, die auf Grund
• von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen,
• von individuellen oder generellen hoheitlichen Rechtsakten auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen,
• von Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG oder
• unionsrechtlichen Bestimmungen
nur zu einem bestimmten Zweck verwendet werden dürfen, sowie
2. Einzahlungen in Form von Spenden oder anderen Zuwendungen, die für bestimmte Zwecke gegeben wurden.
Für deren Veranschlagung gilt § 6 Abs 3.
(2) (Verfassungsbestimmung) Werden zweckbestimmte Einzahlungen gemäß Abs 1 nicht bis zum Ende des abgelaufenen Rechnungsjahres zweckbestimmt ausgeschöpft, können von der Landesregierung im Einzelfall und nach entsprechendem Nachweis im Finanzierungshaushalt vom Landtag bereits genehmigte Ansatzteile des laufenden Rechnungsjahres nach Maßgabe des § 19 Abs 1 Z 1 aufgestockt werden.
(3) Unterschreiten am Jahresende die zweckbestimmten Einzahlungen gemäß Abs 1 die damit zu finanzierenden Auszahlungen, ist eine dafür in Vorjahren allenfalls gebildete Zahlungsmittelreserve (§ 21 Abs 2) entsprechend aufzulösen.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 23 Zweckbestimmte Einzahlungen
(1) Zweckbestimmte Einzahlungen sind: 1. Einzahlungen, die auf Grund • von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen, • von individuellen oder generellen hoheitlichen Rechtsakten auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen, • von Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG oder • unionsrech…
§ 19 Mittelaufstockungen
…Landtag bereits genehmigte Ansatzteile des laufenden Rechnungsjahres höchstens insoweit aufzustocken, als sie benötigt werden 1. zur Bedeckung von Auszahlungen, die im Sinn des § 23 Abs 2 durch in früheren Rechnungsjahren nicht ausgeschöpfte zweckbestimmte Einzahlungen bedeckt werden, 2. zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte konkrete Projekte und Verfahren, wenn…