Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Dienststelle:
a) die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung vorgesehenen Abteilungen,
b) im Bereich der Landesamtsdirektion die gemäß der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung dort eingerichteten Fachgruppen,
c) die Bezirkshauptmannschaften,
d) das Landesverwaltungsgericht,
e) der Landesrechnungshof,
f) die Landtagsdirektion,
g) das Landesabgabenamt,
h) die Landesbuchhaltung,
i) die Bildungsdirektion für Salzburg, soweit Angelegenheiten des Vollziehungsbereichs des Landes besorgt werden, sowie
j) alle wirtschaftlichen Unternehmungen, Betriebe, Einrichtungen, Schulen udgl im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2, die
• nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden,
• gemäß der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung oder vergleichbaren Organisationsvorschriften nicht einer anderen Dienststelle (lit a bis lit i) angegliedert sind und
• in deren Bereich Anweisungen getätigt werden oder sonst direkt oder indirekt über Landesvermögen verfügt wird.
2. Zuständigkeitsbereich einer Dienststelle: Der Zuständigkeitsbereich einer Dienststelle ergibt sich aus der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung sowie aus sonstigen zuständigkeitsbegründenden Vorschriften und umfasst auch den Aufgabenbereich aller unselbständigen Einrichtungen (§ 1 Abs 2 Z 2), die gemäß der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung oder vergleichbarer Vorschriften dieser Dienststelle, wenn auch nur mittelbar, angegliedert sind und in deren Bereich Anweisungen getätigt werden oder sonst direkt oder indirekt über Landesvermögen verfügt wird;
3. Finanzstelle: jede anweisende Stelle;
4. Rechnungsjahr: das Kalenderjahr;
5. Haushaltsansatz: jeder fünfstellige Teilabschnitt des Finanzierungshaushalts;
6. Ansatzteil: jede Sachkontengruppe innerhalb eines fünfstelligen Teilabschnitts (Haushaltsansatzes) des Finanzierungshaushalts. Es bestehen die folgenden Sachkontengruppen:
• Auszahlungen aus Personalaufwand;
• Auszahlungen aus der operativen Gebarung sowie Auszahlungen aus Kapitaltransfers mit Ausnahme des Personalaufwandes;
• Auszahlungen aus der investiven Gebarung ohne Auszahlungen aus Kapitaltransfers;
• Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit;
7. Zahlungsmittelreserven: ein geldmäßig hinterlegter Bestandteil der liquiden Mittel, dessen gesonderter Ausweis nach Maßgabe des § 27 VRV 2015 und der Anlage 6b zur VRV 2015 erfolgt;
8. Nachtragshaushalt: jede vom Salzburger Landtag beschlossene nachträgliche Änderung eines von ihm genehmigten Landesvoranschlages, um überplanmäßige Auszahlungen oder außerplanmäßige Auszahlungen zu ermöglichen;
9. überplanmäßige Auszahlungen: Auszahlungen, die zwar grundsätzlich bei einem Haushaltsansatz bzw Ansatzteil veranschlagt sind, aber in höherem Maß als vorgesorgt anfallen und für die der Landesregierung im Rahmen ihrer Ermächtigungen keine ausreichende Bedeckung zur Verfügung stehen;
10. außerplanmäßige Auszahlungen: Auszahlungen, für die es keinen geeigneten Haushaltsansatz gibt.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 7 Erstellung des Landesvoranschlags
…1) Die Landesregierung setzt alljährlich oder bei gleichzeitiger Feststellung der Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre (Art 44 Abs 2 L-VG; Doppelbudget) zweijährlich die Richtlinien für die Erstellung des Landesvoranschlags fest und bestimmt den Zeitpunkt der spätesten Eingabe der Mittelaufbringungen (Erträge, Einzahlungen) und Mittelverwendungen…
§ 6 Grundsätze der Veranschlagung
…1) Bei der Veranschlagung sind fünfstellige Haushaltsansätze (§ 2 Z 5) und siebenstellige Konten zu verwenden. Im Finanzierungshaushalt ist für interne Zwecke ein Haushaltshinweis darauf, ob es sich um Auszahlungen oder Einzahlungen handelt…
§ 12 Einzahlungen
…jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Zahlungserleichterungen wie Stundungen oder Ratenbewilligungen dürfen außerdem nur nach Maßgabe der im § 3 Abs 4 Z 2 und 3 festgelegten Grundsätze gewährt werden. (2) Einzahlungen sind bei jenem Haushaltsansatz (§ 2 Z 5) des Landesvoranschlages zu verrechnen, dem sie nach…
§ 11 Organisation des Haushaltsvollzugs
…Mindestmaß beschränkt ist und von den zuständigen Dienststellen geeignete Maßnahmen im Rahmen eines internen Kontrollsystems zur Vermeidung eines missbräuchlichen Einsatzes der Zahlungsmittel getroffen worden sind. (2) Anweisungen obliegen der im Landesvoranschlag beim betreffenden Haushaltsansatz ausgewiesenen Finanzstelle, ausgenommen 1. im Fall von Änderungen des Zuständigkeitsbereichs einer Dienststelle gemäß § 4 Abs…