(1) Bei der Veranschlagung sind fünfstellige Haushaltsansätze (§ 2 Z 5) und siebenstellige Konten zu verwenden. Im Finanzierungshaushalt ist für interne Zwecke ein Haushaltshinweis darauf, ob es sich um Auszahlungen oder Einzahlungen handelt, anzugeben.
(2) Haushaltsansätze, bei welchen sich herausgestellt hat, dass sie schon über zwei oder mehr Jahre hinweg nicht ausgenützt worden sind und bei denen von einer Überbudgetierung ausgegangen werden kann, sind von der budgetierenden Dienststelle kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls mit entsprechend geringeren Mitteln oder gar nicht mehr zu dotieren.
(3) Bei der Veranschlagung von Mittelverwendungen, die durch zweckbestimmte Mittelaufbringungen zu bedecken sind, haben sich die Mittelverwendungen an der Höhe der zweckbestimmten Mittelaufbringungen zu orientieren.
(4) Dem Landesvoranschlag sind Erläuterungen auf der Ebene des Haushaltsansatzes anzuschließen. In den Erläuterungen hat die Landesregierung
1. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittelaufbringung oder Mittelverwendung darzustellen,
2. eine inhaltliche Beschreibung der jeweiligen Mittelaufbringung oder Mittelverwendung vorzunehmen,
3. Aussagen zur Wirkungsorientierung und zu Genderaspekten, soweit diese zweckmäßig sind, zu treffen und
4. sonstige Hinweise zum besseren Verständnis des Voranschlages anzuführen (beispielsweise ein Hinweis auf gröbere Abweichungen oder Umschichtungen zum Vorjahr oder erläuternde Bemerkungen zu Unterschieden zwischen dem Ergebnis- und Finanzierungshaushalt etc).
Dafür hat die für einen Haushaltsansatz zuständige Dienststelle einen Vorschlag zu erstatten.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 23 Zweckbestimmte Einzahlungen
…verwendet werden dürfen, sowie 2. Einzahlungen in Form von Spenden oder anderen Zuwendungen, die für bestimmte Zwecke gegeben wurden. Für deren Veranschlagung gilt § 6 Abs 3. (2) (Verfassungsbestimmung) Werden zweckbestimmte Einzahlungen gemäß Abs 1 nicht bis zum Ende des abgelaufenen Rechnungsjahres zweckbestimmt ausgeschöpft, können von der Landesregierung…