(1) Die Landesregierung setzt alljährlich oder bei gleichzeitiger Feststellung der Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre (Art 44 Abs 2 L-VG; Doppelbudget) zweijährlich die Richtlinien für die Erstellung des Landesvoranschlags fest und bestimmt den Zeitpunkt der spätesten Eingabe der Mittelaufbringungen (Erträge, Einzahlungen) und Mittelverwendungen (Aufwendungen, Auszahlungen) durch die Dienststellen (§ 2 Z 1) beziehungsweise die ihnen angegliederten oder nachgeordneten rechtlich unselbstständigen Einrichtungen.
(2) Die Dienststellen und Einrichtungen nach Abs 1 haben für alle für sie in Betracht kommenden Haushaltsansätze die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen gemäß den Vorgaben in den Richtlinien (Abs 1) vollständig und rechtzeitig einzugeben.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 7 Erstellung des Landesvoranschlags
(1) Die Landesregierung setzt alljährlich oder bei gleichzeitiger Feststellung der Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre (Art 44 Abs 2 L-VG; Doppelbudget) zweijährlich die Richtlinien für die Erstellung des Landesvoranschlags fest und bestimmt den Zeitpunkt der spätesten Eingabe der Mit…