(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind alle Einzahlungen ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie im Finanzierungshaushalt veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Zahlungserleichterungen wie Stundungen oder Ratenbewilligungen dürfen außerdem nur nach Maßgabe der im § 3 Abs 4 Z 2 und 3 festgelegten Grundsätze gewährt werden.
(2) Einzahlungen sind bei jenem Haushaltsansatz (§ 2 Z 5) des Landesvoranschlages zu verrechnen, dem sie nach ihrer Natur oder dem ihnen zugrunde liegenden Rechtstitel zugehören. Die Landesregierung wird ermächtigt, für Einzahlungen, für die im Landesvoranschlag kein Haushaltsansatz vorgesehen ist, einen Haushaltsansatz zu bestimmen, unter dem derartige Einzahlungen zu verbuchen sind.
(3) Einzahlungen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 16 bis 20 weder zur Erweiterung der den einzelnen Finanzstellen gezogenen Auszahlungsgrenzen noch zur Veranlagung oder dergleichen verwendet werden. Eine Vorwegnahme von Auszahlungen aus erst eingehenden Einzahlungen ist unzulässig.
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