(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug des Zahlungsverkehrs ist von der Zuständigkeit für die Anweisung zur Zahlung oder zur Entgegennahme von Zahlungsmitteln organisatorisch zu trennen („Grundsatz der Trennung von Anweisung und Vollzug“). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, soweit die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs eine Ausnahme erfordert, diese auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt ist und von den zuständigen Dienststellen geeignete Maßnahmen im Rahmen eines internen Kontrollsystems zur Vermeidung eines missbräuchlichen Einsatzes der Zahlungsmittel getroffen worden sind.
(2) Anweisungen obliegen der im Landesvoranschlag beim betreffenden Haushaltsansatz ausgewiesenen Finanzstelle, ausgenommen
1. im Fall von Änderungen des Zuständigkeitsbereichs einer Dienststelle gemäß § 4 Abs 2 sowie
2. im Fall einer Übertragung der Bewirtschaftung von Haushaltsansätzen nach Maßgabe einer in den einzelnen Gesetzen oder der Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung enthaltenen Ermächtigung.
(3) Der Vollzug des Zahlungsverkehrs obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Landesbuchhaltung zuständigen Organisationseinheit (Landesbuchhaltung), bei den Bezirkshauptmannschaften der nach der Geschäftseinteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft für die Bezirksbuchhaltung zuständigen Organisationseinheit (Bezirksbuchhaltung), die der fachlichen Aufsicht durch die Landesbuchhaltung unterliegt. Die Verwaltung der liquiden Mittel und die zu diesem Zweck einzurichtenden Bankkonten obliegen ausschließlich der Landesbuchhaltung. Zum Vollzug der Zahlungen können elektronische Zahlungsprozesse in Anspruch genommen werden, sofern vor dem Übergang der Verfügungsmacht über die Geldmittel eine Anweisung durch die Finanzstelle vorliegt.
(4) Auch Ein- und Auszahlungen von nicht endgültig dem Land Salzburg zuzuordnenden Mitteln (nicht voranschlagswirksame Gebarung) unterliegen dem Grundsatz der Trennung von Anweisung und Vollzug.
(5) Die vollziehende Stelle hat Vorgaben zur Erstellung einer Anweisung und zur Prüfung der der Anweisung zugrundeliegenden Belege festzulegen, soweit sich diese nicht schon aus diesem Gesetz oder einer Verordnung gemäß Abs 7 Z 1 ergeben.
(6) In jeder Dienststelle ist ein zentraler Überblick über den laufenden Vollzug des Landesvoranschlages sicherzustellen.
(7) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung ist die im Amt der Landesregierung für das Finanz- und Haushaltswesen zuständige Dienststelle ermächtigt, für alle Dienststellen (§ 2 Z 1) einheitliche Vorgaben über die Organisation des Haushaltsvollzugs in Form von Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien können insbesondere betreffen:
1. die Vorgangsweise bei den Anweisungen;
2. die Einrichtung und Gestaltung von Barkassen;
3. das Controlling (Ziele und Aufgaben des Controllings, Organisation und Durchführung des Controllings, Berichtswesen und die Erstellung von allfälligen speziellen Controllingkonzepten) vor allem zur Unterstützung der Steuerung der Auszahlungen; und
4. Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung nach Maßgabe der Grundsätze des § 3 Abs 4 Z 2 und 3 durch die Festlegung von Wertgrenzen im Rahmen der Buchungsabläufe.
Die für das Finanz- und Haushaltswesen zuständige Dienststelle hat dabei das Einvernehmen mit der für die Buchhaltungsaufgaben zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung herzustellen.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 46 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…§ 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2025 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. (6) Die §§ 11 Abs 7 und 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2025 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden…
§ 11 Organisation des Haushaltsvollzugs
(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug des Zahlungsverkehrs ist von der Zuständigkeit für die Anweisung zur Zahlung oder zur Entgegennahme von Zahlungsmitteln organisatorisch zu trennen („Grundsatz der Trennung von Anweisung und Vollzug“). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, soweit die …
§ 14 Buchungs- und Zahlungsverkehr
…zuständigen Stelle entweder in Papierform zu übergeben oder elektronisch zu übermitteln. (2) Nähere Vorschriften zu Abs 1 sind in der Verordnung gemäß § 11 Abs 7 zu treffen. (3) Forderungen und Verbindlichkeiten des Landes sind unverzüglich nach ihrer Entstehung oder nach ihrem Bekanntwerden durch Buchung zu erfassen. (4…