(1) Die Landesregierung wird vorbehaltlich des Abs 2 ermächtigt, ohne vorherige Genehmigung des Landtags (Art 47 L-VG) von sich aus die im Landesvoranschlag bei einzelnen Ansatzteilen veranschlagten Mittel im Finanzierungshaushalt für unabweisbare Mehrauszahlungen zu überschreiten, wenn dafür eine zulässige Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen des laufenden Rechnungsjahres gegeben ist (Mittelübertragung).
(2) Die Landesregierung hat zu einer solchen Übertragung von veranschlagten Mitteln auf einen Ansatzteil einer anderen Haushaltsgruppe im Vorhinein die Zustimmung des Landtags gemäß Art 47 L-VG einzuholen, wenn
1. der übertragene Betrag oder die Summe der solchermaßen auf den Ansatzteil der anderen Haushaltsgruppe übertragenen Mittel den Betrag von 3 Millionen Euro jährlich überschreitet und
2. es sich bei der Bedeckung nicht um Verstärkungsmittel oder um zweckbestimmte Einzahlungen in zumindest gleicher Höhe handelt.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 16 Allgemeines
…Deckungsklassen im Finanzierungshaushalt gemäß § 17 oder 2. durch Mittelübertragungen mit Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen im Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres gemäß § 18 oder 3. durch Mittelaufstockungen mit Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen aus den Voranschlägen früherer Rechnungsjahre gemäß § 19 und zusätzliche Hinterlegung durch Zahlungsmittelreserven (§…
§ 18 Mittelübertragungen
(1) Die Landesregierung wird vorbehaltlich des Abs 2 ermächtigt, ohne vorherige Genehmigung des Landtags (Art 47 L-VG) von sich aus die im Landesvoranschlag bei einzelnen Ansatzteilen veranschlagten Mittel im Finanzierungshaushalt für unabweisbare Mehrauszahlungen zu überschreiten, wenn dafür eine z…
§ 17 Deckungsklassen im Finanzierungshaushalt
…die veranschlagten Mittel verfügen. (6) Wird die Summe der in derselben Deckungsklasse zusammengefassten veranschlagten Mittel überschritten, ist eine Bedeckung im Rahmen der §§ 18 (Mittelübertragungen), 19 (Mittelaufstockungen) oder 20 (verzögerte Mittelauszahlungen) unter den dort jeweils festgelegten Voraussetzungen möglich.…
§ 27 Dienstpostenplan und besondere Bestimmungen für die Verrechnung von Auszahlungenaus Personalaufwand
…aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen und freien Dienstverträgen gelten dabei nicht als Auszahlungen aus Personalaufwand. Eine Mittelübertragung gemäß § 18 in den Personalaufwand ist ausschließlich innerhalb der Deckungsklasse des Personalaufwandes erlaubt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Mittel aus dem Personalaufwand in die operative oder investive…