§ 18 Mittelübertragungen — ALHG 2018
(1) Die Landesregierung wird vorbehaltlich des Abs 2 ermächtigt, ohne vorherige Genehmigung des Landtags (Art 47 L-VG) von sich aus die im Landesvoranschlag bei einzelnen Ansatzteilen veranschlagten Mittel im Finanzierungshaushalt für unabweisbare Mehrauszahlungen zu überschreiten, wenn dafür eine zulässige Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen des laufenden Rechnungsjahres gegeben ist (Mittelübertragung).
(2) Die Landesregierung hat zu einer solchen Übertragung von veranschlagten Mitteln auf einen Ansatzteil einer anderen Haushaltsgruppe im Vorhinein die Zustimmung des Landtags gemäß Art 47 L-VG einzuholen, wenn
1. der übertragene Betrag oder die Summe der solchermaßen auf den Ansatzteil der anderen Haushaltsgruppe übertragenen Mittel den Betrag von 3 Millionen Euro jährlich überschreitet und
2. es sich bei der Bedeckung nicht um Verstärkungsmittel oder um zweckbestimmte Einzahlungen in zumindest gleicher Höhe handelt.
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