§ 17 Deckungsklassen im Finanzierungshaushalt — ALHG 2018
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Deckungsklassen festzulegen.
(2) Deckungsklassen sind Zusammenschlüsse von Haushaltsansätzen und Sachkonten, deren veranschlagte Auszahlungspositionen untereinander deckungsfähig sind.
(3) Eine Deckungsklasse umfasst alle Auszahlungspositionen dieser Deckungsklasse. Die Summe der veranschlagten oder verfügbaren Werte dieser Auszahlungspositionen stellt die Auszahlungsobergrenze innerhalb einer Deckungsklasse dar.
(4) In dieselbe Deckungsklasse dürfen unbeschadet des Abs 4a nur Auszahlungspositionen aufgenommen werden, die
1. in den Leistungsbereich ein und desselben Mitgliedes der Landesregierung fallen,
2. innerhalb derselben Dienststelle (§ 2 Z 1) einschließlich der angegliederten und nachgeordneten Dienststellen vollzogen werden,
3. derselben Sachkontengruppe (§ 2 Z 6) angehören und
4. derselben Haushaltsgruppe angehören.
(4a) Abweichend von Abs 4 kann die Landesregierung Auszahlungspositionen, die
1. gemäß der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung und
2. gemäß der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung der für Personal zuständigen Dienststelle zugeordnet sind, auch über die Haushaltsgruppe hinweg in dieselbe Deckungsklasse aufnehmen.
(5) Innerhalb der festgelegten Deckungsklassen kann die Landesregierung ohne Bindung an die einzelnen Haushaltsansätze über die veranschlagten Mittel verfügen.
(6) Wird die Summe der in derselben Deckungsklasse zusammengefassten veranschlagten Mittel überschritten, ist eine Bedeckung im Rahmen der §§ 18 (Mittelübertragungen), 19 (Mittelaufstockungen) oder 20 (verzögerte Mittelauszahlungen) unter den dort jeweils festgelegten Voraussetzungen möglich.
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