(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Deckungsklassen festzulegen.
(2) Deckungsklassen sind Zusammenschlüsse von Haushaltsansätzen und Sachkonten, deren veranschlagte Auszahlungspositionen untereinander deckungsfähig sind.
(3) Eine Deckungsklasse umfasst alle Auszahlungspositionen dieser Deckungsklasse. Die Summe der veranschlagten oder verfügbaren Werte dieser Auszahlungspositionen stellt die Auszahlungsobergrenze innerhalb einer Deckungsklasse dar.
(4) In dieselbe Deckungsklasse dürfen nur Auszahlungspositionen aufgenommen werden, die
1. in den Leistungsbereich ein und desselben Mitgliedes der Landesregierung fallen,
2. innerhalb derselben Dienststelle (§ 2 Z 1) einschließlich der angegliederten und nachgeordneten Dienststellen vollzogen werden,
3. derselben Sachkontengruppe (§ 2 Z 6) angehören und
4. derselben Haushaltsgruppe angehören.
(5) Innerhalb der festgelegten Deckungsklassen kann die Landesregierung ohne Bindung an die einzelnen Haushaltsansätze über die veranschlagten Mittel verfügen.
(6) Wird die Summe der in derselben Deckungsklasse zusammengefassten veranschlagten Mittel überschritten, ist eine Bedeckung im Rahmen der §§ 18 (Mittelübertragungen), 19 (Mittelaufstockungen) oder 20 (verzögerte Mittelauszahlungen) unter den dort jeweils festgelegten Voraussetzungen möglich.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 16 Allgemeines
…ermächtigt, Auszahlungen, die über die im Landesvoranschlag bei einzelnen Ansatzteilen veranschlagten Mittel hinausgehen, zu bedecken: 1. im Rahmen der Deckungsklassen im Finanzierungshaushalt gemäß § 17 oder 2. durch Mittelübertragungen mit Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen im Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres gemäß § 18 oder 3. durch Mittelaufstockungen mit Bedeckung…