(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte, Vertragsbedienstete und Auszubildende des Landes ist für das Voranschlagsjahr in einem Dienstpostenplan, der einen Teil des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes bildet, festzusetzen. Für die Verlautbarung des Dienstpostenplans genügt die Form der Veröffentlichung gemäß § 8. Der Dienstpostenplan legt die höchst zulässige Personalkapazität des Landes in qualitativer und quantitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigungsäquivalent. Der Dienstpostenplan ist nach Haushaltsansätzen zu gliedern. Für den allgemeinen Landesdienst und die in den Kliniken der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken BetriebsgesmbH tätigen Landesbediensteten ist eine Gliederung nach den Einkommensschemata und den Einkommensbändern des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes vorzunehmen, wobei dies für Bedienstete, die nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegen, auf der Basis der verfügten Zuordnung zu einer Modellstelle analog zu erfolgen hat. Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Landesdienstes, die nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegen, sind darüber hinaus zusätzlich nach Verwendungsgruppen gegliedert darzustellen. Richterinnen und Richter sowie Auszubildende sind gesondert auszuweisen.
(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig. Zuordnungsänderungen im Sinne der §§ 9 und 10 Abs 12 des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes (LB-GG) sind unter Heranziehung (Bindung) von freien Dienstposten anderer Dienststellen bzw Haushaltsansätze möglich. Weiters kann im unvermeidbaren, nicht planbaren Bedarfsfalle die Gesamtzahl der Dienstposten bei einzelnen Dienststellen unter Heranziehung freier Dienstposten anderer Dienststellen bzw Haushaltsansätze überschritten werden (Deckungsfähigkeit).
(3) Auszahlungen aus Personalaufwand dürfen aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen und freien Dienstverträgen gelten dabei nicht als Auszahlungen aus Personalaufwand. Eine Mittelübertragung gemäß § 18 in den Personalaufwand ist ausschließlich innerhalb der Deckungsklasse des Personalaufwandes erlaubt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Mittel aus dem Personalaufwand in die operative oder investive Gebarung zu übertragen.
(4) Reisegebühren der Landesbediensteten sind jener Dienststelle zuzurechnen, in deren Interesse die Dienstreise oder Amtshandlung vorgenommen wird. Das Interesse der Dienststelle an der Dienstreise oder Amtshandlung bestimmt sich nach deren Wirkungskreis.
(5) Nebengebühren, Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Zuwendungen sind grundsätzlich jener Dienststelle zuzurechnen, bei welcher die Bezüge des oder der Landesbediensteten verrechnet werden. Werden jedoch derartige Zuwendungen für außerordentliche Dienste gewährt, die der oder die Landesbedienstete für eine andere Dienststelle leistet, so ist die Zuwendung dieser anderen Dienststelle zuzurechnen, wenn für den Zweck, dem diese außerordentlichen Dienste dienen, im Voranschlag besonders vorgesorgt ist.
(6) Übersiedlungskosten, die vom Land zu tragen sind, sind der Dienststelle zuzurechnen, zu der der oder die Landesbedienstete versetzt wird.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 46 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…Nr 26/2022 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4) Das Inhaltsverzeichnis bezüglich des § 47 und der § 27 Abs 3, die Überschrift zu § 47 sowie § 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2024…