(1) Öffentliche Einrichtungen haben eine Vorbildfunktion im Hinblick auf
a)die Verbesserung der Energieeffizienz nach Maßgabe dieses Abschnittes sowie
b) die Integration und Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere auch hinsichtlich des Anteils der genutzten erneuerbarer Energie in öffentlichen Gebäuden.
(2) Öffentliche Einrichtungen erwerben nur Gebäude oder mieten Gebäude neu an, die hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz den Anforderungen nach § 9 Abs. 1 entsprechen. Dies gilt nicht, wenn der Erwerb einem der nachfolgenden Zwecke dient
a) der Durchführung einer umfassenden Renovierung oder dem Abbruch des Gebäudes;
b) dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne Nutzung für Zwecke öffentlicher Einrichtungen;
c) der Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt ist.
(3) Öffentliche Einrichtungen sollen, soweit dies möglich und von Nutzen sowie finanziell zumutbar ist, Dachflächen der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung stellen.
(4) Die Landesregierung fördert die Nutzung von mit erneuerbarer Energie betriebenen Wärme- und Kälteversorgungssystemen und -ausrüstungen in Gebäuden, einschließlich innovativer Technologien wie intelligente und mit erneuerbarer Energie betriebene elektrische Wärme- und Kälteversorgungssysteme und die entsprechende Ausrüstung.
(5) Die Landesregierung fördert die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen im Sinne des § 7 Abs. 1, die eine angemessene Bewertung der weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen. Zudem unterstützt sie öffentliche Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 8 und 9 durch Beratungsangebote, technische Unterstützung und durch Förderungen. Die Gewährung finanzieller Förderungen erfolgt nach Maßgabe der im Voranschlag vorgesehenen Mittel. Zur Besorgung dieser Aufgaben kann die Landesregierung das Energieinstitut Vorarlberg oder sonst geeignete Dritte beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 lit. b erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
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