AEG
Gliederung
3. Abschnitt Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz § 6*) Allgemeines
§ 8 § 8*) Energieeinsparungsverpflichtung öffentlicher Einrichtungen
(1) Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, durch Verbesserung der Energieeffizienz bei öffentlichen Dienstleistungen ihren gesamten Endenergieverbrauch in Summe um 1,9 % pro Kalenderjahr zu reduzieren.
(2) Der Berechnung der jährlichen Energieeinsparungsverpflichtung nach Abs. 1 (Einsparungsquote) ist der gesamte Endenergieverbrauch der betroffenen öffentlichen Einrichtungen für das Jahr 2021 zu Grunde zu legen. Sofern für das Basisjahr 2021 noch keine Messdaten vorliegen, können Schätzwerte herangezogen werden, die bis zum 11. Oktober 2027 an den tatsächlich gemessenen Endenergieverbrauch anzupassen sind.
(3) Wird in einem Kalenderjahr die Einsparungsquote übererfüllt, kann der erzielte Einsparungsüberschuss auf die Einsparungsquote nachfolgender Kalenderjahre angerechnet werden. Nach dem Jahr 2021 bis zum Beginn der Energieeinsparungsverpflichtung erzielte Energieeinsparungen können ebenfalls auf die Einsparungsquote nachfolgender Kalenderjahre angerechnet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
§ 6 AEG · AEG · Allgemeines-Energiewende-Gesetz
§ 6
…die eine angemessene Bewertung der weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen. Zudem unterstützt sie öffentliche Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 8 und 9 durch Beratungsangebote, technische Unterstützung und durch Förderungen. Die Gewährung finanzieller Förderungen erfolgt nach Maßgabe der im Voranschlag vorgesehenen Mittel. Zur Besorgung dieser Aufgaben…
§ 10 § 10*) Überwachung
…1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Energieeinsparungsverpflichtung nach § 8 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind öffentliche Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig vor erstmaligem Ablauf der jährlichen Einsparungsverpflichtung ihren gesamten Endenergieverbrauch für das Jahr 2021…
§ 15 § 15*) Übergangsbestimmungen
…1) Im Zeitraum 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 beträgt die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 8 Abs. 1 0,42 %. (2) Die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 8 und die damit einhergehenden Meldeverpflichtungen nach § 10 Abs. 1 gelten…
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