AEG
Gliederung
3. Abschnitt Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz § 6*) Allgemeines
§ 7 § 7*) Bewertung von Energieeffizienzlösungen
(1) Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle (§ 2 Abs. 2 lit. c) in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (z.B. Gebäude, Verkehr usw.) zu bewerten; dabei sind erforderlichenfalls Kosten-Nutzen-Analysen im Sinne des Art. 3 Abs. 5 lit. a und b der Energieeffizienzrichtlinie einzusetzen und auf der Homepage der öffentlichen Einrichtung im Internet zu veröffentlichen. Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten besteht diese Verpflichtung ab einem Gesamtvolumen von mehr als 175 Millionen Euro.
(2) Zur Überwachung der Anwendung des Grundsatzes Energieeffizienz an erster Stelle bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen nach Abs. 1 sowie deren Auswirkungen auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme hat die betreffende öffentliche Einrichtung einen geeigneten Dritten zu beauftragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
§ 6 AEG · AEG · Allgemeines-Energiewende-Gesetz
§ 6
…Wärme- und Kälteversorgungssysteme und die entsprechende Ausrüstung. (5) Die Landesregierung fördert die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen im Sinne des § 7 Abs. 1, die eine angemessene Bewertung der weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen. Zudem unterstützt sie öffentliche Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den…
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