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Allgemeines-Energiewende-Gesetz

AEG
In Kraft seit 03. April 2025
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, allgemeine Bestimmungen über Vorhaben der Energiewende. Insbesondere enthält es – unbeschadet besonderer Bestimmungen in den Materiengesetzen des Landes – allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie).

(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt.

§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetze des Landes bezeichnet

a) „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land oder in Binnengewässern, der bzw. das nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes oder nach bundesrechtlichen Vorschriften als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde;

b) „Biogas“ gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

c) „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;

d) „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

e) „Energiespeicher am selben Standort“ eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben physikalischen Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;

f) „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;

g) „geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;

h) „Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;

i) „Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;

j) „Umgebungsenergie“ natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann;

k) „Vorhaben der Energiewende“ die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, ortsfesten Energiespeicheranlagen einschließlich Pumpspeicherkraftwerken, elektrischen Leitungsanlagen sowie qualitätsgesicherten Fernwärme- und Fernkältenetzen und Wasserstoffleitungsanlagen.

(2) Auch sonstige in diesem Gesetz und in den auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie vorkommen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.

§ 3 § 3 Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch

(1) Das Amt der Landesregierung übt im Hinblick auf Verfahren betreffend Vorhaben der Energiewende die Funktion einer Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 3 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen der verfahrenseinleitenden Person im Hinblick und während des gesamten administrativen Verfahrens Beratung und Unterstützung.

(2) Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die festgelegten Fristen für die Durchführung der Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren von den zuständigen Behörden eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und Personen nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Wird eine Behörde von der Anlaufstelle um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht, hat sie dieser die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Anlaufstelle hat für Personen im Sinne des Abs. 1 ein Verfahrenshandbuch für Vorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage im Internet bereit zu stellen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Vorhaben betreffend erneuerbare Energie und auf Vorhaben von Eigenversorgern betreffend Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gesondert einzugehen; auf die zuständige Anlaufstelle ist hinzuweisen.

(4) Das Land kann zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben als Anlaufstelle einen privaten Rechtsträger heranziehen, der in der wirtschaftlichen oder technischen Beratung und Unterstützung von Projektwerbern, insbesondere in Energiefragen, tätig ist. In diesem Fall hat das Land mit dem betreffenden Rechtsträger einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über den Inhalt und den Umfang seiner Tätigkeiten, die Kontrolle und Aufsicht durch das Land sowie das zu leistende Entgelt zu enthalten hat.

§ 4 § 4 Streitbeilegung

Zeigen sich im Zuge eines landesgesetzlich geregelten Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahrens große Interessenkonflikte zwischen der verfahrenseinleitenden Person und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die nach dem Materiengesetz zuständige Behörde das Verfahren auf Ersuchen der verfahrenseinleitenden Person zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen; das Mediationsverfahren hat auf Kosten der verfahrenseinleitenden Person zu erfolgen. Der § 16 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 5 § 5 Besondere Bestimmungen in Materiengesetzen

(1) Besondere Bestimmungen zu Vorhaben der Energiewende ergeben sich aus den einschlägigen Materiengesetzen des Landes, insbesondere dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, dem Starkstromwegegesetz, dem Raumplanungsgesetz und dem Baugesetz. Die in diesen geregelten Bewilligungs- und Anzeigeverfahren erstrecken sich auf alle behördlichen Stufen vom Einlangen des Antrages bzw. der Anzeige bis zum Abschluss des Verfahrens durch die zuständige Behörde.

(2) Die besonderen Bestimmungen in den Materiengesetzen sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 6 Übergangsbestimmung

§ 6

Für den Fall, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 letzter Satz nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, ohne diese Bestimmung kundzumachen.