§ 6
In Kraft seit 03. April 2025
Up-to-date
Für den Fall, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 letzter Satz nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, ohne diese Bestimmung kundzumachen.
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